OLG Stuttgart – Az.: 4 Rb 15 Ss 1089/18 – Beschluss vom 28.03.2019
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 29. Juni 2018
a) betreffend die Fälle II. 2. bis 4. und II. 6. der Urteilsgründe im Schuldspruch und im Rechtsfolgenausspruch klarstellend wie folgt gefasst:
Gegen den Betroffenen werden wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen Vorschriften über das Halten eines Hundes in Räumen in drei Fällen und wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen Vorschriften über das Halten eines Hundes in Anbindehaltung vier Geldbußen zu je 500 € verhängt;
b) betreffend die Fälle II. 2. bis 4. und II. 6. der Urteilsgründe in der Liste der angewandten Vorschriften wie folgt gefasst:
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a TierSchG, § 12 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 7 Abs. 1 Tierschutz-Hundeverordnung, § 20 OWiG;
c) im Übrigen (betreffend die Fälle II. 1. und II. 5. der Urteilsgründe) mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Rechtssache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet
verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht Tettnang hat gegen den Betroffenen wegen „vorsätzlichen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG in zwei Fällen“ jeweils eine Geldbuße von 1.000 € und „wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Tierschutzhundeverordnung in vier Fällen“ jeweils eine Geldbuße von 500 € verhängt. Die dagegen gerichtete zulässige und auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.
I.
Es besteht kein Verfahrenshindernis. Insbesondere ist der dem Verfahren zugrunde liegende Bußgeldbescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 16. März 2018 wirksam.
Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG beinhaltet der Bußgeldbescheid unter anderem die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird. Die Verwaltungsbehörde muss den Sachverhalt, in dem sie den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erblickt, unter Angabe der Tatsachen, die die einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlichen Lebensvorgang konkret schildern (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 2 Ss 616/13, juris Rn. 5). Bei jeder Tat sind die Einzelakte, welche die Tatbestandsmerkmale verwirklichen, zu ko[…]