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Bruch beider Oberarme mit Dauerfolgen – Schmerzensgeld

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Oberlandesgericht München
Az: 10 U 1750/13
Urteil vom 21.03.2014

Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin vom 30.04.2013 wird das Endurteil des LG Landshut vom 28.03.2013 (Az. 54 O 3278/11) in Nr. 1. und 4. abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich weitere 10.454,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.01.2012 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 235,15 € zu bezahlen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 54 % und die Beklagten samtverbindlich 46 %.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche der Klägerin auf Ersatz des Sach- und Vermögensschadens, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden sowie vorgerichtliche Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall vom 20.08.2009 in A., bei welchem die Klägerin auf dem Gehweg vor der Bäckerei in der M. Straße vom rückwärtsfahrenden Pkw der Beklagten zu 2) angefahren und umgestoßen wurde, wodurch sie sich beide Oberarme brach. Die alleinige Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Vorprozessual wurde seitens der Haftpflichtversicherung, der Beklagten zu 3) ein Betrag von 17.731,07 € bezahlt, davon 15.000 € Schmerzensgeld und 1.000 € Haushaltsführungsschaden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Endurteil des LG Landshut vom 28.03.2013, durch welches der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von weiteren 7.157,02 € nebst Zinsen (davon weiteres Schmerzensgeld 5.000 €, weiterer Haushaltsführungsschaden 712 €) bei gleichzeitiger Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden stattgegeben wurde (Bl. 155/165 d. A.), Bezug genommen.
Gegen dieses der Klagepartei am 04.04.2013 zug[…]


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