AG Saalfeld, Az.: 1 C 160/12 Urteil vom 27.06.2013 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Grund eines Verkehrsunfallereignisses vom 04.02.2010 auf Schadenersatz in Anspruch. Der Kläger ist Eigentümer des unfallbeteiligten Fahrzeugs …, der Beklagte zu 1 war Fahrer und Halter des weiteren unfallbeteiligten Fahrzeuges …, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2 ist. Am Unfalltag gegen 19:30 Uhr kollidierten die Fahrzeuge der Parteien innerhalb eines Kreisverkehrs im Kreuzungsbereich Fingerstein/Hanno/Walter-Schönheit-Straße in Saalfeld. Wegen der Einzelheiten der Unfallörtlichkeit wird auf die Darstellung im Sachverständigengutachten Bezug genommen. Der aus der Fingersteinstraße kommende Kläger beabsichtigte, nach Durchfahren eines Viertelsegments des Kreisverkehrs nach rechts in die Hannostraße abzubiegen. Der Beklagte seinerseits kam aus der aus Sicht des Klägers links einmündenden Walter-Schönheit-Straße und beabsichtigte, geradeaus weiter in die Hannostraße weiter einzufahren. Durch den Unfall erlitt der Kläger erhebliche Sachschäden, die er insgesamt mit 5.771,12 € angibt. Nach Inanspruchnahme seiner Fahrzeugvollversicherung verbleibt ihm nach seiner Berechnung noch ein Schaden in Höhe von 1.300,27 €, wegen dessen Einzelheiten und Zusammensetzung auf die Darstellung in der Klageschrift Bezug genommen wird. Der Kläger behauptet, dass er bereits vollständig in den Kreisverkehr eingefahren gewesen sei und soeben wieder aus diesem herauszufahren beabsichtigt habe, als der Beklagte aus Sicht des Klägers von hinten mit weit überhöhter Geschwindigkeit kommend aus der Walter-Schönheit-Straße in den Kreisverkehr eingefahren sei. Er habe sodann die weiß abgegrenzte Mittelinsel des Kreisverkehrs in Geradeausrichtung überfahren und sei gegen die linke Flanke des klägerischen Pkw gefahren. Hieraus leitet er eine Alleinhaftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls ab und beantragt: 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.300,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu bezahlen sowie 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 546,69 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz seit 25.05.2012 zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, Klageabweisung. Sie behaupten, dass der Kläger bei seiner Einfahrt in den Kreisverkehr gegen das bereits im Kreisverkehr befindliche Fahrzeug des Beklagten gestoßen sei. Der Beklagte habe sich bereits im Kreisverkehr befunden, als sich der Kläger der Haltelinie erst genähert habe, so dass im Ergebnis der Kläger dem Beklagten die Vorfahrt genommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen auf Grund des Verkehrsunfallereignisses vom 04.2.2010 keine Schadenersatzansprüche gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG gegen die Beklagten zu. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht ein Sachverhalt fest, der eine Alleinhaftung des Klägers ergibt….