AG Düsseldorf – Az.: 56 C 337/17 – Urteil vom 15.05.2018
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17.04.2018 für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 23.01.2018 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf fortgesetzt werden.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 1.000 EUR.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt mit der Klage Ansprüche aus abgetretenem Recht auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der EU-Fluggastverordnung (Nr.261/2004).
Für Flüge von Palma de Mallorca nach Wien und von dort weiter nach Düsseldorf am 17.06.2017 waren die Reisenden M, O, D und P aus (…) gebucht. Der Flug nach Wien sollte von der Beklagten ausgeführt werden und wurde auch von ihr ausgeführt, der Weiterflug sollte dann mit der Gesellschaft Fluggesellschaft01 erfolgen. Buchungsgemäß sollte der Abflug auf Mallorca um 14:30 Uhr erfolgen und die Ankunft in Wien um 17:00 Uhr. Der Anschlussflug nach Düsseldorf sollte um 17:40 Uhr beginnen und die Passagiere Düsseldorf um 19:20 Uhr erreichen.
Der Abflug in Palma de Mallorca erfolgte verspätet und die Passagiere erreichten Wien erst gegen 19:15 Uhr. Ihnen wurde vor Ort in Österreich dann ein Weiterflug für den 18.06.2017 mit einer Maschine der Fluggesellschaft03 angeboten. Sie erreichten dann den Flughafen Düsseldorf erst an diesem Tag um 16:59 Uhr.
Die Klägerin behauptet, die genannten Passagiere hätten etwaige Rechte aus der Fluggastverordnung an sie abgetreten. Aus abgetretenem Recht macht die Klägerin aufgrund der über drei Stunden hinausgehenden Verspätung der Ankunft am Zielflughafen in Düsseldorf Ausgleichsansprüche i.H.v. 250 EUR pro Person geltend. Als