AG Münster – Az.: 96 C 1956/13 – Urteil vom 05.02.2014 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 43,32 € nach einem Verkehrsunfall, den der Versicherte des Beklagten unstreitig allein verschuldet hat, aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Entgegen der Ansicht des Klägers sind pauschal abgerechnete „Nebenkosten“ für das erstellte Gutachten nach dem Unfall lediglich in Höhe von maximal 100,00 € erstattungsfähig, da die abgerechneten „Nebenkosten“, soweit sie diesen Betrag übersteigen, quasi willkürlich überhöht sind und Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (LG Saarbrücken, 13 S 109/10). Dass ein Sachverständiger sein „Grundhonorar“ in pauschalierter Weise an der Schadenshöhe orientiert, hindert ihn nicht daran, zusätzlich „Nebenkosten“ pauschal oder nach ihrem tatsächlichen Anfall zu berechnen. Diese Abrechnungsweise ist werkvertraglich zulässig und in den Honorarordnungen einzelner Berufsgruppen ausdrücklich vorgesehen. Auch schadensrechtliche Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit einer solchermaßen aufgespaltenen Abrechnung in pauschalierte „Grund-“ und individualisierte „Nebenkosten“ bestehen nicht (BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06). Umgekehrt darf der Sachverständige die Erhebung von „Nebenkosten“ über ein pauschales „Grundhonorar“ hinaus nicht dazu ausnutzen, die Vergütung für seine Tätigkeit über das erforderliche, aber auch ausreichende Maß hinaus künstlich zu erhöhen. Rechnet ein Sachverständiger – wie hier – für seine Tätigkeit eine Pauschale ab und beansprucht er zusätzlich bestimmte „Nebenkosten“, so bringt er damit zum Ausdruck, dass seine Sachverständigentätigkeit mit dem „Grundhonorar“ abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt verlangt werden. Unter diesen Umständen wäre es missbräuchlich, durch verdeckte Zuschläge in den Nebenkosten die (Grund-)Vergütung des Sachverständigen zu erhöhen. Die Geltendmachung der „Nebenkosten“ ist deshalb auf einen Ersatz seiner Aufwendungen beschränkt. Das Gericht erachtet die BVSK-Honorarbefragung – anders als im Rahmen der Beurteilung des Grundhonorars – nicht für geeignet, die auf dem regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die hiernach anfallenden „Nebenkosten“ verlässlich abzubilden. Bedenken gegen eine Heranziehung dieser Befragung ergeben sich bereits daraus, dass etwa die Schreibkosten zum Teil pauschaliert, zum Teil je Seite ausgewiesen oder bereits im „Grundhonorar“ enthalten sind. Das konkrete Ausmaß dieser Wechselwirkungen zwischen „Grundhonorar“ und „Nebenkosten“ lässt sich der Studie indes nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für das Verhältnis verschiedener „Nebenkostenpositionen“ zueinander. So ist etwa nicht ersichtlich, inwiefern für Kopien beschrifteter Lichtbilddokumentationen neben Schreibkosten zusätzlich noch Kopierkosten oder Photokosten anfallen (vgl. zum Ganzen LG Saarbrücken, Urt. V. 22.06.2012, Az.: 13 S 37/12). Da eine andere geeignete Bewertungsgrundlage nicht zur Verfügung steht, schätzt das Gericht die Grenze der Erforderlichkeit der „Nebenkosten“ gemäß § 287 Abs. 1 ZPO….