AG Münster – Az.: 96 C 1956/13 – Urteil vom 05.02.2014
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 43,32 € nach einem Verkehrsunfall, den der Versicherte des Beklagten unstreitig allein verschuldet hat, aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Symbolfoto: Von Moobin /Shutterstock.comEntgegen der Ansicht des Klägers sind pauschal abgerechnete „Nebenkosten“ für das erstellte Gutachten nach dem Unfall lediglich in Höhe von maximal 100,00 € erstattungsfähig, da die abgerechneten „Nebenkosten“, soweit sie diesen Betrag übersteigen, quasi willkürlich überhöht sind und Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (LG Saarbrücken, 13 S 109/10).
Dass ein Sachverständiger sein „Grundhonorar“ in pauschalierter Weise an der Schadenshöhe orientiert, hindert ihn nicht daran, zusätzlich „Nebenkosten“ pauschal oder nach ihrem tatsächlichen Anfall zu berechnen. Diese Abrechnungsweise ist werkvertraglich zulässig und in den Honorarordnungen einzelner Berufsgruppen ausdrücklich vorgesehen. Auch schadensrechtliche Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit einer solchermaßen aufgespaltenen Abrechnung in pauschalierte „Grund-“ und individualisierte „Nebenkosten“ bestehen nicht (BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06).
Umgekehrt darf der Sachverständige die Erhebung von „Nebenkosten“ über ein pauschales „Grundhonorar“ hinaus nicht dazu ausnutzen, die Vergütung für seine Tätigkeit über das erforderliche, aber auch ausreichende Maß hinaus künstlich zu erhöhen. Rechnet ein Sachverständiger – wie hier – für seine Tätigkeit eine Pauschale ab und beansprucht er zusätzlich bestimmte „Nebenkosten“, so bringt er damit zum Ausdruck, dass seine Sachverständigentätigkeit mit dem „Grundhonorar“ abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt v[…]