AG Lübeck, Az.: 26 C 662/16, Urteil vom 08.08.2016 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.896,42 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2016 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EURO zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 25 % und die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 75 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Kläger befuhr am 08.12.2015 gegen 14.50 mit seinem Fahrzeug, VW Golf, amtliches Kennzeichen …, aus der F. Allee kommend den Verteilerkreis L. Platz in L.. Er fuhr auf der inneren, linken Spur und wollte den Verteilerkreis an der für ihn dritten Ausfahrt in Richtung Innenstadt/P. Brücke wieder verlassen. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug Fiat Ducato, amtliches Kennzeichen YY, auf der M. Allee Richtung Verteilerkreis L. Teller. Der Unfall ereignete sich, als der Kläger im Verteilerkreis kurz hinter der Auffahrt M. Allee von der inneren auf die äußere Fahrspur wechselte und der Beklagte zu 1), der zuvor aus der M. Allee kommend in den Verteilerkreis auf die äußere Spur eingefahren war, um den Kreisverkehr an der für ihn zweiten Ausfahrt wieder zu verlassen, mit der vorderen linken Ecke seines Fahrzeugs gegen die Beifahrertür des Klägerfahrzeugs stieß. Der Kläger beziffert den an seinem Fahrzeug durch den Unfall entstandenen Sachschaden wie folgt: 1. Reparaturkosten netto 2.508,56 EURO 2. Kostenpauschale 25,00 EURO Gesamt 2.533,56 EURO Darüber hinaus begehrt der Kläger die Zahlung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 334,75 EURO. Die Beklagte zu 2) wurde mit Schriftsatz vom 05.02.2016 zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert. Die Beklagte zu 2) lehnte mit Schreiben vom 12.02.2016 eine Zahlung ab. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Der Kläger ist der Auffassung, dass der ihm bei dem Unfall entstandene Schaden von den Beklagten zu 100 % zu ersetzen sei, weil der Beklagte zu 1) eine Vorfahrtverletzung begangen habe. Gegen den Beklagten zu 1) spreche der Anscheinsbeweis aus § 8 Abs. 2 StVO. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.533,45 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2015 zu zahlen. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EURO zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie beantragen hilfsweise, dem Beklagten zu gestatten, die zur Betreibung oder Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheit zu leisten in Form der Hinterlegung einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder Sparkasse – auch Raiffeisenbank oder Sparkasse. Die Beklagten sind der Auffassung, gegen den Kläger spreche der Anscheinsbeweis eines gefährlichen Spurwechsels. Der Kläger habe gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. Die vom Fahrzeug des Beklagten zu 1) ausgehende Betriebsgefahr trete demgegenüber zurück….