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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grunddienstbarkeit zugunsten mehrerer Grundstücke

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KG Berlin – Az.: 1 W 342/17 – Beschluss vom 20.02.2018

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit das Grundbuchamt eine Ergänzung der Bewilligung vom 29. März 2017 um die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses der Berechtigten erfordert hat.

Die Zwischenverfügung vom 20. April 2017 wird aufgehoben, soweit der Beteiligten eine Klarstellung hinsichtlich der angestrebten Belastung des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks aufgegeben worden ist.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Beteiligte ist als Eigentümerin in dem im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuch sowie den Grundbüchern von Buckow Blatt 1… und von Britz Blatt 8… eingetragen. Am 29. März 2017 bewilligte sie zur UR-Nr. … …/2… des Notars Dr. S… L… in B… die Eintragung einer Grunddienstbarkeit in dem im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuch. U. a. heißt es in der Urkunde wörtlich:

“Der Eigentümer des im Grundbuch von Buckow des Amtsgerichts Neukölln Blatt 1… verzeichneten Grundstücks verpflichtet sich auf Dauer die Versorgung der Gebäude der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke (…) – verzeichnet in den Grundbüchern des Amtsgerichts Neukölln von Buckow Blatt 1… und von Britz Blatt 8… – mit Heizenergie und Warmwasser durch die auf seinem Grundstück befindliche Heizzentrale sowie durch die die Grundstücke verbindenden Leitungen gegen Erstattung der anteiligen Kosten zu dulden. Er verpflichtet sich in diesem Zusammenhang als Nebenpflicht alles zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Heizzentrale sowie der Leitungen Notwendige zu veranlassen.”

Mit Schriftsatz vom 3. April 2017 hat der Urkundsnotar seine Urkunde bei dem Grundbuchamt eingereicht und die Eintragung der Grunddienstbarkeit beantragt. Mit Verfügung vom 20. April 2017 hat das Grundbuchamt unter Fristsetzung darauf hingewiesen, es sei davon auszugehen, dass die Beteiligte auch Eigentümerin der auf dem Grundstück befindlichen Heizzentrale sei, § 94 BGB. Insofern sei die formulierte Duldungspflicht unklar. Wenn die Beteiligte nicht vielmehr verpflichtet sein solle, die anderen Grundstücke durch die Heizzentrale mit Heizenergie und Warmwasser zu versorgen, könne dies durch ein Reallast, nicht jedoch durch eine Dienstbarkeit gesichert werden. Darüber hinaus fehle die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses der Berechtigten und die schlagwortartige Bezeichnung der Grunddienstbarkeit.

Unter dem 22. Mai 2017 hat die Beteiligte vorgetragen, nicht E[…]


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