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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei Schwangerschaft

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AG Köln – Az.: 274 C 19/11 – Urteil vom 16.06.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage weiteres Schmerzensgeld aus einem Unfallgeschehen vom 22.03.2010 in Köln. Verursacherin des Unfalls war die Beklagte zu 2), die mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 3), welches bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h in die linke Seite des klägerischen Fahrzeugs hineinfuhr.

Im Zeitpunkt des Unfalls war die Klägerin im 5. Monat schwanger. Unmittelbar nach dem Unfallgeschehen wurde die Klägerin per RTW in das Krankenhaus St. Elisabeth in Köln-Lindenthal verbracht, wo sie bis zum 24.03.2010 verblieb. Aufgrund des Unfalls erlitt sie eine Thoraxprellung, eine Schädel- und Abdomenprellung. Die Klägerin war in der der Zeit vom 23.03.2010 bis 16.04.2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Das Kind wurde -gesund- geboren am 07.09.2010. Bei dem Kind wurde bei der Geburt ein Knoten in der Nabelschnur festgestellt, ebenso war die Nabelschnur um den Hals des Kindes gewickelt.

Die Beklagte zu 1) zahlte der Klägerin vorgerichtlich einen Betrag von EUR 1.700,- auf die von ihr geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche. Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung eines weiteren Betrages von EUR 2.800,-.

Symbolfoto: Von hedgehog94/Shutterstock.com

Die Klägerin behauptet, sie habe aufgrund des Unfalls eine Schlüsselbeinprellung erlitten sowie erhebliche Schmerzen im gesamten Körperbereich, insbesondere im Hals-/Nackenbereich gehabt, letztere bis zum 08.10.2010. Zudem würden durch den Unfall dauerhaft zwei gerötete Narben im  Hals- bzw. Kehlkopfbereich zurückbleiben. Der Knoten in der Nabelschnur des Kindes bzw. die Nabelschnurumschlingung seien auf den Unfall zurückzuführen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 2.800,- zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren […]


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