AG Köln – Az.: 274 C 19/11 – Urteil vom 16.06.2011 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage weiteres Schmerzensgeld aus einem Unfallgeschehen vom 22.03.2010 in Köln. Verursacherin des Unfalls war die Beklagte zu 2), die mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 3), welches bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h in die linke Seite des klägerischen Fahrzeugs hineinfuhr. Im Zeitpunkt des Unfalls war die Klägerin im 5. Monat schwanger. Unmittelbar nach dem Unfallgeschehen wurde die Klägerin per RTW in das Krankenhaus St. Elisabeth in Köln-Lindenthal verbracht, wo sie bis zum 24.03.2010 verblieb. Aufgrund des Unfalls erlitt sie eine Thoraxprellung, eine Schädel- und Abdomenprellung. Die Klägerin war in der der Zeit vom 23.03.2010 bis 16.04.2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Das Kind wurde -gesund- geboren am 07.09.2010. Bei dem Kind wurde bei der Geburt ein Knoten in der Nabelschnur festgestellt, ebenso war die Nabelschnur um den Hals des Kindes gewickelt. Die Beklagte zu 1) zahlte der Klägerin vorgerichtlich einen Betrag von EUR 1.700,- auf die von ihr geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche. Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung eines weiteren Betrages von EUR 2.800,-. Die Klägerin behauptet, sie habe aufgrund des Unfalls eine Schlüsselbeinprellung erlitten sowie erhebliche Schmerzen im gesamten Körperbereich, insbesondere im Hals-/Nackenbereich gehabt, letztere bis zum 08.10.2010. Zudem würden durch den Unfall dauerhaft zwei gerötete Narben im Hals- bzw. Kehlkopfbereich zurückbleiben. Der Knoten in der Nabelschnur des Kindes bzw. die Nabelschnurumschlingung seien auf den Unfall zurückzuführen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 2.800,- zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes gemäß §§ 823, 253 Abs. 2 BGB, 115 VVG, nicht zu. Insofern kann dahinstehen, ob sämtliche von der Klägerin vorgetragenen Verletzungen bzw. Umstände tatsächlich auf das Unfallgeschehen, für das die Beklagten unstreitig voll einstandspflichtig sind, zurückzuführen sind. Denn der Klägerin zustehende Schmerzensgeldansprüche sind durch die vorgerichtliche Zahlung eines Betrages von EUR 1.700,- ausgeglichen: Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist davon auszugehen, dass es dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bietet, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und Arbeitsunfähigkeit, die Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung. Hierbei ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Im vorliegenden Fall war die Klägerin unstreitig ca. vier Wochen arbeitsunfähig, davon befand sie sich für drei Tage in stationärer Behandlung. Sie erlitt mehrere Prellungen….