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Verkehrsunfall im Baustellenbereich – Fahrzeug zu breit für die linke Überholspur

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In einem kürzlich vor dem Landgericht Hagen verhandelten Fall (Az.: 4 O 101/20) ging es um Schadensersatzansprüche, die sich aus einem Verkehrsunfall ergaben. Der Unfall ereignete sich am 27.01.2020 gegen 09:40 Uhr auf der BAB 45 in einer Engstelle. Beteiligt waren ein Porsche Cayenne, gefahren vom Zeugen X2 und gehalten von der Klägerin, und ein LKW mit Hänger/Auflieger, gefahren vom Zeugen S und versichert durch die Beklagte. Der Unfallort war durch ein Verkehrszeichen gekennzeichnet, das Fahrzeugen mit einer Breite von über 2,10 m die Durchfahrt verbot. Trotzdem fuhr der Zeuge X2 mit dem Porsche, der eine Breite von 2,12 m hatte, auf dem linken Fahrstreifen und kollidierte mit dem LKW.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 101/20 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Bei einem Verkehrsunfall in einem Baustellenbereich wurde festgestellt, dass beide beteiligten Fahrzeuge zu gleichen Teilen, also jeweils 50%, für den Unfall verantwortlich waren, wobei das Klägerfahrzeug die zulässige Breite für die linke Überholspur überschritt.

Verkehrsunfall ereignete sich am 27.01.2020 in einer Engstelle auf der BAB 45.
Beteiligt waren ein Porsche Cayenne (gefahren vom Zeugen X2 und gehalten von der Klägerin) und ein LKW (gefahren vom Zeugen S und versichert durch die Beklagte).
Der linke Fahrstreifen war für Fahrzeuge mit einer Breite von über 2,10 m verboten. Der Porsche hatte jedoch eine Breite von 2,12 m.
Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche von insgesamt 5.598,08 € geltend.
Das Gericht führte eine Beweisaufnahme durch, inklusive Sachverständigengutachten.
Das Gutachten bestätigte, dass der Porsche eine Breite von 2,194 m hatte, was die zulässige Breite überschritt.
Beide Parteien wurden als zu gleichen Teilen verantwortlich für den Unfall betrachtet.
Die Klägerin erhielt einen Schadensersatz von 2.799,04 €.

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Schadensersatzforderungen und Ablehnung


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