Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietkaution – Herausgabeverlangen des Mieters gegen EX-Vermieter

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

OLG Hamburg –  Az.: 8 W 7/14 – Beschluss vom 04.02.2014

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 33, vom 3.1.2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
Gründe
Die gemäß den §§ 127Abs.2, 567,569 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für die beabsichtigte Zwangsvollstreckungsgegenklage mit der Begründung abgelehnt, ihr fehle derzeit die Erfolgsaussicht, weil der Antragsteller gehalten sei, seinen Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit zunächst gegen den Erwerber des ursprünglich der Antragsgegnerin gehörigen Grundstücks geltend zu machen (§§ 578Abs.2, 566a BGB).

Bei der für Mietverhältnisse über gewerblich genutzte Räume entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 566a BGB handelt es sich um eine mieterschützende Bestimmung, die dem Mieter zwei Schuldner – den früheren Vermieter und den Grundstückserwerber – für seinen Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit verschafft, und zwar unabhängig davon, ob der frühere Vermieter dem Erwerber die Mietsicherheit ausgehändigt hat oder nicht (BGH, Urteil v. 7.3.2012 zum Aktz. XII ZR 13/10, Rn.8, zit. nach juris). Der frühere Vermieter haftet allerdings gemäß § 566a S.2 BGB grundsätzlich nur subsidiär, wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Sicherheit nicht vom Erwerber erlangen kann. Hierauf hat das Landgericht seine Entscheidung gestützt.

Vorliegend handelt es sich indessen um eine besondere Fallkonstellation: Unstreitig hat die Vermieterin, die Antragsgegnerin, die Mietsicherheit nicht an den Erwerber des Grundstücks weitergeleitet (sie bestreitet nur die rechtliche Relevanz dieses Umstandes) und unbestritten hat der Erwerber keine Ansprüche mehr gegen den Antragsteller. Für diese Fallkonstellation folgt der Senat der Auffassung von Streyl (in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11.Aufl., § 566a Rn.26), dass der Mieter die Rückzahlung der Mietsicherheit ohne vorherige Inanspruchnahme des Erwerbers vom früheren Vermieter verlangen bzw. – wie hier – gegen rückständige Mietzinsansprüche des früheren Vermieters aufrechnen kann (Streyl a.a.O.). Wenn nur Ansprüche im Verhältnis zwischen dem früheren Vermieter und dem Mieter in Rede stehen und der Erwerber die Mietsicherheit weder erhalten hat noch benötigt, erscheint es unsinnig und stünde im[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv