BGH
Az: VII ZR 182/09
Urteil vom 27.05.2010
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2010 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Streithelferin der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Oktober 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines Betrages von 8.862,46 € nebst Zinsen zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Kostenzuschuss zur Mängelbeseitigung in Höhe von 9.273,30 €.
Sie war von der Beklagten im Jahre 2001 beauftragt worden, eine Pumpendruckleitung zu verlegen. Die Planungsleistungen hierfür waren von der Streithelferin der Beklagten erbracht worden. Die Arbeiten wurden von der Klägerin ausgeführt und von der Beklagten abgenommen.
Da die Klägerin in einem Teilbereich die Pumpendruckleitung auf einem im Eigentum Dritter stehenden Grundstück verlegt hatte, wurde sie am 19. Juli 2006 rechtskräftig zur Mängelbeseitigung durch Neuverlegung der Pumpendruckleitung unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote der Beklagten in Höhe von 75 % verurteilt. Grund hierfür war, dass der Beklagten die mangelhafte Planung ihrer Streithelferin zugerechnet wurde.
Die Klägerin hat die Pumpendruckleitung im Oktober 2006 neu verlegt und ihre Leistung am 20. Dezember 2006 mit 23.936,71 € brutto abgerechnet. Die Beklagte hat als Kostenzuschuss 8.679,23 € bezahlt.
Nach Abzug dieses Betrages und unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 25 % (5.984,17 €) verlangt die Klägerin noch 9.273,30 € brutto.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie habe Anspruch auf die im Jahre 2006 übliche und angemessene Vergütung. Preissteigerungen könnten nicht zu ihren Lasten gehen. Die Beklagte ist der Meinung, bei der Abrechnung seien die Preise aus dem Jahre 2001 zugrunde zu legen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 325,67 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen[…]