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Sicherstellung eines Kraftfahrzeuges bei Verkehrsverstoß

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Gericht bestätigt: Sicherstellung von Fahrzeug bei Gefährdung der Verkehrssicherheit
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt mit seinem Beschluss vom 29.08.2023 (Az.: 7 E 10594/23.OVG) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Sicherstellung eines Kraftfahrzeugs zu verweigern. Die Sicherstellung wurde als notwendige Maßnahme zur Gefahrenabwehr eingestuft, nachdem der Ehemann der Antragstellerin durch sein rücksichtsloses und grob verkehrswidriges Verhalten die öffentliche Sicherheit beeinträchtigte. Trotz vorläufigem Entzug der Fahrerlaubnis sah das Gericht aufgrund des Verhaltens des Ehemanns eine weiterhin bestehende Gefahr, die die Sicherstellung des Fahrzeugs rechtfertigte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 E 10594/23.OVG >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz wurde zurückgewiesen.
Das Gericht bestätigte die Notwendigkeit der Sicherstellung des Fahrzeugs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Der Ehemann der Antragstellerin hatte durch sein rücksichtsloses Überholmanöver die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet.
Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wurde als nicht ausreichend angesehen, um der Gefahr weiterer erheblicher Verkehrsverstöße zu begegnen.
Die Sicherstellung des Fahrzeugs war verhältnismäßig und zielte darauf ab, die öffentliche Sicherheit effektiv zu schützen.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Unschuldsvermutung der Sicherstellung als präventive Maßnahme nicht entgegensteht.
Die Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Streitwertes wurden ausführlich begründet.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

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Sicherstellung von Kraftfahrzeugen bei Verkehrsverstößen
Die Sicherstellung eines Kraftfahrzeugs durch die Polizei ist eine wichtige Maßnahme zur Gewäh[…]


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