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Schrottimmobilien – Wissensvorsprung der Bank –  Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Widerrufsbelehrung

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OLG Frankfurt
Az: 9 U 37/05
Urteil vom 22.02.2006

Gründe:

Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 23.2./9.3.1999 zu Steuersparzwecken eine 56 m² große Wohnung in O1 mit einem Sachwert von 57.000,- DM zum Preis von 178.000,- DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises und zur Ablösung der Finanzierung einer anderen Immobilie nahm er am 5./6.3.1999 bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 215.000,- DM auf, das grundpfandrechtlich abgesichert wurde. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten und weiterer Aufwendungen unter Anrechnung der erzielten Mieteinnahmen sowie – Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an der Wohnung – Freistellung von den aus dem Darlehensvertrag folgenden Verpflichtungen sowie Feststellung des Annahmeverzugs und der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Mit Urteil vom 6.4.2005, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der an seinen erstinstanzlichen Anträgen festhält.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der Begründung zutreffend abgewiesen, so dass auf die Ausführungen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zunächst Bezug genommen werden kann. Die Berufungsbegründung vermag hieran nichts zu ändern. Insbesondere steht dem Kläger der mit der Berufung allein weiterverfolgte Schadensersatzanspruch aus einem Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) nicht zu.

Die Beklagte war nicht gehalten, den Kläger vor Gewährung des Darlehens auf Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung hinzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH NJW 2000, 3558; BGH NJW-RR 2000, 1576, beide m. w. Nw.). Das Verwendungsrisiko trägt grundsätzlich der An[…]


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