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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Haftungsausschluss – Gekauft wie gesehen

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OLG Oldenburg – Az.: 9 U 29/17 – Beschluss vom 02.08.2017
Gründe
I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW. Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei wirksam gemäß §§ 437 Nr. 2, 433, 434, 323 BGB vom Vertrag zurückgetreten. Das verkaufte Fahrzeug habe bei Übergabe Mängel aufgewiesen, die nicht vom Gewährleistungsausschluss umfasst gewesen seien. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen liege an dem PKW ein erheblicher, nicht vollständig und nicht fachgerecht beseitigter Unfallschaden vor. Dieser sei schon im Zeitpunkt der Übergabe des Wagens vorhanden gewesen. Aufgrund der Aussage des Zeugen G…….und der Anhörung der Klägerin stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Schaden nicht in der Besitzzeit der Klägerin entstanden sei. Von den Beschädigungen seien zumindest die Überlackierung der Kotflügel für einen Laien nicht erkennbar. Um sie festzustellen, habe der Sachverständige eine Messung der Dicke der Lackierung vornehmen müssen. Gleiches gelte für die Spachtelung der Kotflügel. Da diese Mängel bei einer Besichtigung für einen Laien nicht erkennbar seien, seien sie auch nicht von dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss erfasst. Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ schließe lediglich Ansprüche wegen erkennbarer Mängel aus.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt. Die dazu vorgebrachten Einwendungen verhelfen dem Rechtsmittel allerdings nicht zum Erfolg.


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