KG Berlin – Az.: (1) 121 Ss 198/18 (38/18) – Beschluss vom 27.12.2018
1. Die Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass
a) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. September 2018 im Schuldspruch dahin geändert wird, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und im zweiten Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist und
b) die im Fall 4 der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro entfällt.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und im zweiten Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ferner wurde eine isolierte Sperrfrist von 24 Monaten zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bestimmt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin am 5. September 2018 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und im zweiten Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wurde. Die Vollstreckung der Strafe wurde wiederum zur Bewährung ausgesetzt und die Sperrfrist aufrechterhalten. Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Die Überprüfung des Urteils führt zum Wegfall eines Schuldspruches wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall 4 der Urteilsgründe), weil der Angeklagte eine bereits zuvor begonnene Fahrt (Fall 3 der Urteilsgründe) lediglich fortgesetzt hat, weshalb insoweit nur eine Verurteilung wegen einer Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Betracht kommt.
Das Landgericht hat hinsichtlich der Fälle 3 und 4 der Urteilsgründe im Wesentlichen festgestellt, dass der Angeklagte am 20. […]