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Die Frage eines Vermieters an einen potentiellen Neumieter, ob das derzeitige Mietverhältnis des Mieters wurde, ist zulässig. Gibt der potentielle Neumieter hierauf eine falsche Antwort, kann der neue Vermieter einen abgeschlossenen Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten bzw. nach § 543 BGB kündigen. Die falsche Beantwortung einer zulässigerweise durch den Vermieter gestellten Frage stellt einen Kündigungsgrund im Sinne von § 543 BGB dar, wenn die Falschauskunft von wesentlicher Bedeutung für das Mietverhältnis ist (AG Kaufbeuren, Beschluss vom 07.03.2013, Az.: 6 C 272/13).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.meinmietrecht.de/artikel/vermieterfrage-falschbeantwortung-durch-mieter_373/