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Zahnarzthaftung – Aufklärungspflicht über Unverträglichkeit von Titanimplantaten

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OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 46/13 – Urteil vom 26.02.2014

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 2013 – 7 O 99/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten, einen niedergelassenen Zahnarzt, wegen angeblicher Aufklärungs- und Behandlungsfehler bei einer in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführten Implantatbehandlung auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden in Anspruch.

Symbolfoto: Von wavebreakmedia /Shutterstock.com

Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem mündlich erläuterten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. R. G. habe die Klägerin weder über das Risiko des Galvanismus noch über die Möglichkeiten zur Abklärung einer Titanunverträglichkeit oder die Unterschiede zwischen den als Implantatmaterial in Betracht kommenden Titanlegierungen aufgeklärt werden müssen. Behandlungsfehler seien nicht nachgewiesen. So habe weder eine Kontraindikation zur Implantatversorgung noch Anlass für einen Allergietest bestanden. Der Beklagte habe die Implantate auch nicht falsch platziert und kein minderwertiges Material verwendet. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass er die Kronen trotz des von der Klägerin geklagten Brennens im Mund aufgebracht habe und der Aufforderung, die Implantate wieder zu entfernen, nicht nachgekommen sei. Denn die Implantate seien unproblematisch eingewachsen, eine allergische Reaktion sei nicht nachgewiesen und es bestünden auch sonst keine medizinischen Anhaltspunkte dafür, dass das Mundbrennen oder die Ekzembildung am Körper der Klägerin durch die Implantate verursacht worden wären. Die be[…]


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