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Unterlassung des Klavierspiels – WEG

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Bayerisches Oberstes Landesgericht
Az.: 2 Z BR 96/01 98/b
Beschluss vom 23.08.2001
Vorinstanzen: LG Regensburg – Az.: 7 T 131/01 ~ AG Regensburg – Az.: 13 UR 11 62/00

BESCHLUSS
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts am 23. August 2001 in der Wohnungseigentumssache wegen Unterlassung des Klavierspiels, b e s c h l o s s e n
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Regensburg vom 22. Februar 2001 und des Landgerichts Regensburg vom 23. Mai 2001 aufgehoben.
II. Der Antragsgegnerin wird untersagt, in ihrer Wohnung Klavier über Zimmerlautstärke, also so zu spielen, daß das Klavierspiel in der Wohnung der Antragstellerin zu hören ist.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 800 DM, ersatzweise je 200 DM ein Tag Ordnungshaft, angedroht.
III. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 5.000 DM festgesetzt.
Die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegnerin und ihrem Ehemann gehört die über der Wohnung der Antragstellerin liegende Wohnung. Die Antragsgegnerin spielt gelegentlich in ihrer Wohnung Klavier. Das Klavierspiel ist in der Wohnung der Antragstellerin deutlich zu hören.
5a der Gemeinschaftsordnung (GO) lautet auszugsweise wie folgt:
Die Benutzung des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums kann durch eine vom Verwalter aufgestellte Hausordnung geregelt werden. Änderungen der Hausordnung werden vom Verwalter vorgenommen. Die Bestimmungen der Hausordnung können durch die Versammlung der Wohnungseigentümer mit einfacher Stimmenmehrheit geändert werden.
Nr. 10 der vom Verwalter aufgestellten Hausordnung lautet wie folgt:
Jeder ruhestörende Lärm ist zu unterlassen. Die Mittagsruhe von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr muß gewahrt bleiben. Besondere Rücksicht ist beim Musizieren und beim Betrieb von Plattenspielern, Rundfunk- und Fernsehgeräten sowie […]


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