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Kfz-Haftpflichtversicherung – Voraussetzungen einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit

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AG Frankfurt – Az.: 31 C 3163/13 (78) – Urteil vom 13.02.2014

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.10.2013 (Geschäftsnummer: 13-9138126-0-4) wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis des Beklagten im Mahnverfahren bedingten Kosten, welche der Beklagte zu tragen hat.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Regressansprüche aus einem Versicherungsvertrag geltend.

Die Klägerin ist Kfz-Haftpflichtversicherer des Pkw, Typ BMW 730d, mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Der Beklagte war als Fahrer dieses Pkw am … in einen Verkehrsunfall verwickelt. Zum Unfallzeitpunkte hatte der Beklagte hierbei eine Blutalkoholkonzentration von 0,92 Promille.

Die Klägerin wendete im Rahmen der Regulierung dieses Unfalls insgesamt EUR 2.194,42 auf.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen sei. Sie ist der Ansicht, dass infolge der Alkoholisierung ein Anscheinsbeweis dafür spreche, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Alkoholisierung und dem Unfall bestehe.

Die Klägerin hat zunächst vor dem Amtsgericht Stuttgart das Mahnverfahren gegen den Beklagten betrieben.

Unter dem … wurde gegen den Beklagten ein Vollstreckungsbescheid erlassen, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 2 d.A. verwiesen wird.

Unter dem … ging der Einspruch des Beklagten gegen diesen Vollstreckungsbescheid beim Amtsgericht Stuttgart ein.

Die Klägerin beantragt: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.10.2013 (Geschäftsnummer: 13-9138126-0-4) wird aufrechterhalten.

Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.10.2013 (Geschäftsnummer: 13-9138126-0-4) aufzuheben und die Klägerin mit der Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet sowohl eine Verursachung des


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