Landgericht München I
Az.: 6 O 12298/02
Urteil vom 25.06.2004
In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Landgericht München I, 6. Zivilkammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2004 folgendes Endurteil:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 17.900,00 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW´s der Marke … Fahrzeugident-Nr.: … .
II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer I. angeführten PKW´s seit 27.06.2002 in Annahmeverzug befindet.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Nebenintervenient trägt die Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Der Kläger macht Mängelgewährleistungsrechte aus einem PKW-Kauf geltend.
Am 23.3.02 kaufte der Kläger von der Beklagten den gebrauchten PKW Marke … zum Preis von 17.9000,00 Euro (Kaufvertrag vom 23.3.02, Anlage K 1). Im Kaufvertrag ist enthalten, dass dem Verkäufer keine Unfallschäden bekannt sind und das Fahrzeug laut Vorbesitzer unfallfrei ist.
Dennoch war das Fahrzeug im Oktober 01 im … repariert worden. Die Tür vorne rechts war in Stand gesetzt worden (Rechnung vom 15.11.01, Anlage K 2).
Mit Schreiben vom 13.6.02 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 22.6.02 auf, das Fahrzeug Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzunehmen (Schreiben der Rechtsanwälte … vom 13.6.02, K 3).
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 26.6.02 die Rückanwicklung des Kaufvertrages ab.
Die Beklagte hat … mit Schriftsatz vom 17.10.02, zugestellt am 17.10.02, den Streit verkündet.
Der Kläger behauptet, er habe im Rahmen der Verkaufverhandlung darauf hingewiesen, dass er nur Interesse an dem streitgegenständlichen PKW habe, wenn dieser tatsächlich unfallfrei sei und ihm dies vom Verkäufer zugesichert werde. Der Verkäufer der Beklagten habe dem Kläger darauf hin mündlich zugesichert, dass das Fahrz[…]