Oberlandesgericht Hamm
Az: I-3 U 196/10
Beschluss vom 03.08.2011
Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 11.10.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Senatsbeschluss bei einem noch festzusetzenden Berufungsstreitwert in Höhe von insgesamt 40.000,00 Euro zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
1.
Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Münster hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Entfernung bzw. Unterlassung der von ihm beanstandeten Äußerung des Nutzers „….“ vom 26.10.2008 (aktualisiert am 16.11.2008) auf der Homepage „………….“ sowie auf hiermit im Zusammenhang stehenden materiellen und immateriellen Schadensersatz aus den hierfür in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG, § 4 Abs. 1 BDSG.
Angesichts des Inhalts der anonym unter der Bezeichnung „….“ abgegebenen Äußerung ist im Rahmen der rechtlichen Bewertung zu unterstellen, dass es sich bei dem Verfasser der Äußerung auf der Grundlage der von der Beklagten zu 1) herausgegebenen Nutzungsbedingungen und dem zugehörigen Verhaltenskodex um einen – wohl ehemaligen – Patienten des Klägers handelt, der mit der Behandlung durch den Kläger unzufrieden war. Eine hiervon abweichende Identität des Verfassers vermag der Kläger nicht nachzuweisen, da ihm gegenüber dem Beklagten kein entsprechender Auskunftsanspruch zusteht. Einem solchen Auskunftsanspruch steht die eindeutige Wertung des Gesetzgebers in § 13 Abs. Satz 1 TMG entgegen, wonach ein Dienstanbieter – wie die Beklagte zu 1) – die Nutzung von Telemedien anonym oder unter pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Soweit der Kläger sein Auskunftsbegehren in erster Instanz auf § 13 A[…]