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Kündigung durch Personalleiter – Zurückweisungsrecht wegen fehlender Vollmacht

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 1 Sa 252/13, Urteil vom 25.02.2014

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 06.06.2013 – 4 Ca 163 b/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung.

Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Der am ….1967 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.06.2012 als Mitarbeiter im Vertrieb (Senior Account Manager) auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Anlage K 1, Bl. 8 – 30 d. A.) bei der Beklagten, bei der ca. 20 Mitarbeiter beschäftigt sind, tätig. Der Kläger und die weiteren im Vertrieb der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter üben ihre Tätigkeit jeweils von ihrem Wohnort aus (Home Office).

Die Beklagte vertreibt Hardware für die Erstellung von geschlossenen Systemen zur externen Datenspeicherung und -verarbeitung (private Cloud-Lösungen). Sie gehört zu einem größeren Konzernverbund. Personalleiterin (HR-Director) für die Beklagte ist Frau V. K., die nicht bei der Beklagten angestellt ist, sondern als Personalleitern die Personalbefugnisse für eine ganze Gruppe von Unternehmen (Region EMEA) ausübt. Sie hat ihren Dienstsitz in I. und unterzeichnete den Arbeitsvertrag des Klägers für die Beklagte.

Unmittelbare Vorgesetzte des Klägers war Frau S. St., weiterer Vorgesetzter Herr B. B., Vizepräsident der Region EMEA.

Mit Schreiben vom 14.01.2013, zugegangen am selben Tag, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß zum 30.04.2013. Das Kündigungsschreiben (Anlage K 2, Bl. 31 d. A.) ist von Frau K. unterschrieben. Ihm lag die Kopie einer Kündigungsvollmacht des Geschäftsführers der Beklagten bei (Anlage K 3, Bl. 32 d. A.). Mit Schreiben vom 18.01.2013, der Beklagten spätestens am 19.01.2013 zugegangen, wies der Kläger die Kündigung unter Hinweis darauf, dass ihr keine § 174 BGB entsprechende Vollmachtsurkunde beigefügt war, zurück (Anlage K 4, Bl. 33 d. A.).

Gegen diese Kündigung hat der Kläger fristgemäß Kündigungsschutzklage erhoben und macht ihre Unwirksamkeit geltend.

Er […]


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