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Einbeziehung neuer Versicherungsbedingungen in Unfallversicherungsvertrag

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OLG Hamm – Az.: I-20 U 160/18 – Beschluss vom 23.01.2019

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 21.12.2018 (GA 195 ff.) greifen nicht durch.

Dem Kläger stehen gegen den Beklagten keine weiterer Ansprüche aus dem zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrag zu.

1.

Ein vertraglicher Anspruch besteht nicht.

a)

Die Beklagte hat die Versicherungsleistung zu Recht auf Basis der AUB 2013 berechnet. Diese sind aufgrund der Vertragsänderung im September 2014 Vertragsbestandteil geworden.

aa)

Es liegt ein wirksamer Antrag des Klägers im Sinne von § 145 BGB auf eine Änderung des Vertrages unter Einbeziehung der AUB 2013 vor.

(1)

Der Kläger hat bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht erklärt, an die Vertragsänderung als solche keine Erinnerung mehr zu haben; gleichzeitig hat er aber bestätigt, den von der Beklagten als Anlage E4 vorgelegten Antrag unterschrieben zu haben (GA 152/152R). Damit hat er die Echtheit seiner Unterschrift zugestanden, so dass gemäß § 440 Abs. 2 ZPO die Übereinstimmung des Urkundentextes mit dem Willen des Ausstellers vermutet wird (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 440 Rn. 3).

(2)

Soweit der Kläger behauptet und durch das Zeugnis seiner Ehefrau und seiner Töchter unter Beweis stellt, die Antragserklärung habe nach seiner Vorstellung lediglich eine Umstellung dahingehend zum Gegenstand gehabt, dass die Tochter aus dem Versicherungsschutz herausgenommen werde, führt das zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis.

(a)

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie ein objektiver Empfänger diese nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 133 Rn. 9). Der innere Wille des Erklärenden ist hingegen nicht maßgeblich, wenn er in der Erklärung nicht in einer Weise zum Ausdruck kommt, dass dies fÃ[…]


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