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Verkehrsunfall mit Fußgänger – nicht auf dem kürzesten Weg die Fahrbahn überquert

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OLG Frankfurt, Az.: 4 U 246/13, Urteil vom 04.03.2014

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen – 3. Zivilkammer – vom 11.10.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,– € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2012 hieraus sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2013 hieraus zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben die Klägerin 62,5 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 37,5 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 40% und die Beklagten als Gesamtschuldner 60% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Symbolfoto:Von RossHelen /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von Schmerzensgeld sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund eines Verkehrsunfalls am ….12.2012 gegen 7:50 Uhr im Straße1 in O1. Die Klägerin überquerte als Fußgängerin die Fahrbahn der Straße1 in einer Entfernung von ca. 20-30 m von der Einmündung der Straße2 aus Sicht der Beklagten zu 1) von links nach rechts und kollidierte etwa in der Mitte der 6,6 m breiten Fahrbahn mit dem von der Beklagten zu 1) geführten Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Zu diesem Zeitpunkt fuhr die Beklagte zu 1) mit einer Geschwindigkeit von 20-30 km/h. Zuvor war sie von der Straße2 nach links in die Straße1 abgebogen. Zum Zeitpunkt des Unfalls herrschte Dunkelheit und starker Regen, die Klägerin war dunkel gekleidet. Die Beklagte zu 2) hat bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,– € an die Klägerin gezahlt.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.10.2013, auf das ergänzend nach § 540 ZPO Bezug genommen wird, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von[…]


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