Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 1 S 3737/20 – Beschluss vom 03.12.2020
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 ,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich – sachdienlich ausgelegt – gegen § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ) vom 06.11.2020 in der ab 18.11.2020 gültigen Fassung.
§ 1 Abs. 1 der CoronaVO EQ bestimmt, dass Personen, die aus dem Ausland in das Land Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, das in diesem Zeitraum Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 CoronaVO EQ war oder noch ist, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise für einen Zeitraum von zehn Tagen abzusondern. Als Risikogebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 CoronaVO EQ gilt ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert-Koch-Institut im Internet, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat darüber entschieden haben (§ 1 Abs. 4 CoronaVO EQ). § 2 CoronaVO EQ normiert verschiedene Ausnahmen von der Verpflichtung zur Absonderung. § 3 Abs. 1 CoronaVO EQ regelt die Verkürzung der Absonderungsdauer ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorgelegt wird.
Die Antragsteller sind Eigentümer eines Ferienhauses auf Mallorca. Sie tragen vor, sie müssten regelmäßig nach Mallorca reisen, um sich um ihr Eigentum zu kümmern. Aktuell seien Bauarbeiten zur Installation eines Notstromaggregats geplant, denn es komme immer wieder zu Stromausfällen. Sie hätten auch Sorge, dass sich Obdachlose in ihrem unbewohnten Haus einquartieren könnten. Außerdem hätten sie auf Mallorca ein Patenkind, zu dem der Kontakt faktisch unmöglich gemacht werde.
Die streitgegenständliche Verordnung sei rechtswidrig und müsse außer Vollzug gesetzt werden. Sie verstoße gegen den Parlamentsvorbehalt und d[…]