LG Leipzig, Az.: 3 O 2700/15, Urteil vom 06.12.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der ihr im Rechtsstreit erwachsenen Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 5.468,27 €
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer dort gehaltenen Wohngebäudeversicherung in Anspruch.
Für das Wohnhaus der Klägerin unter der Anschrift … unterhält diese bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung. Am 09.06.2013 soll es dort nach den Behauptungen der Klägerin zu einem heftigen Unwetter mit starkem Sturm, damit einhergehendem Hagel- und anschließendem Starkregen gekommen sein. Hierdurch sei es zu Rissen in der Bitumenschindeldacheindeckung gekommen, wodurch Hagel und Regen in das Gebäude eingedrungen seien. Durch den Eintritt von Wasser seien die Decken im Schlafzimmer und im Kinderzimmer des Gebäudes beschädigt worden. Der Sturm sei die zeitlich letzte Ursache für den Schadenseintritt gewesen. Dadurch seien die Bitumenschindeln auf dem Dach eingerissen mit der weiteren Folge, dass es aufgrund heftigen Niederschlages zum Eindringen von Hagel- und Regenwasser gekommen sei. Die Kosten für die Schadensbeseitigung beliefen sich nach Kostenvoranschlägen auf insgesamt 5.468,27 €.
Symbolfoto: steafpong/BigstockDie Klägerin beantragt insoweit, die Beklagte zu verurteilet, an sie 5.468,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass die Risse in der Dachhaut des versicherten Gebäudes durch unmittelbare Einwirkung von Sturm oder Hagel entstanden seien. Ausweislich eines dort eingeholten Wettergutachtens habe ein Hagelniederschlag zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen. Zudem bestreitet die Beklagte hilfsweise mit Nichtwissen, dass die in Ansatz gebrachten Schadensbeseitigungskosten angemessen und erforderlich gewesen seien.
Zur näheren Darstellung der Einzelheiten des Sach- und. Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten[…]