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Flugverspätung – Organisationsverschulden durch mangelhafte Flugumlaufplanung

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AG Hannover, Az.: 406 C 11801/13, Urteil vom 09.04.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger je 400,- EUR, insgesamt 1.600, EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.04.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des durch das Urteil zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von bibiphoto/Shutterstock.com

Die Kläger verlangen von der Beklagten Ausgleichszahlungen aufgrund einer Flugverspätung.

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug mit der Flugnummer …, der am 04.03.2013 vom Flughafen Köln/Bonn nach Fuerteventura/Puerto del Rosario fliegen sollte. Die Flugentfernung beträgt 3.049 km. Geplante Abflugzeit war 12:55 Uhr, geplante Ankunftszeit war 16:55 Uhr.

Die Maschine der Beklagten verließ am 04.03.2013 um 8:16 Uhr den Startflughafen auf Fuerteventura und landete um 8:52 Uhr auf den Flughafen in Arrecife. Die Maschine startete wieder um 9:48 Uhr und landete in Stuttgart um 13:48 Uhr. Von dort flog die Maschine um 14:11 Uhr nach Köln/Bonn. Von Köln/Bonn konnte die Maschine um 15:55 Uhr starten und um 20:30 Uhr in Fuerteventura landen. Sie wurde um 21:25 Uhr abgefertigt. Die Kläger erreichten ihren Zielort schließlich mit einer Verspätung von 4 Stunden und 55 Minuten.

Die Beklagte wurde aufgrund der Verspätung im Namen der Kläger zur Zahlung von jeweils 400,- EUR bis zum 02.04.2013 aufgefordert.

Die Kläger behaupten, die Beklagte habe nicht alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Flugverspätung der Kläger zu vermeiden. Die Beklagte habe vorhersehen können, dass sich die bereits eingetretene Verspätung am 03.03.2013 auch auf die folgenden Flüge im Flugumlauf am 04.03.2013 auswirken werden. Die Beklagte habe selbst bei Vorliegen der – streitigen – Wetterumstände über 24 Stunden und damit genug Zeit gehabt, um ein eigenes Flugzeug oder einen Subcharter zu organisieren, um de[…]


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