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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung wegen Aufbewahrens von Marihuana in Wohnung

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AG Frankfurt – Az.: 33 C 2802/18 (50) – Urteil vom 08.02.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über ein Räumungsbegehren der Klägerin nach Ausspruch einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.

Mit schriftlichem Mietvertrag mieteten die Beklagten von der Klägerin zum 15.5.1996 eine 4-Zimmer-Wohnung in der XXX Straße X, XXXXX Frankfurt am Main. Die monatliche Nettomiete beträgt 454,36 €.

Am 11.9.2018 kam es in der Siedlung, in der sich die streitgegenständliche Liegenschaft befindet, zu einem Polizeieinsatz. Betroffen war auch die von den Beklagten bewohnte Mietwohnung. In dem Zimmer des Sohnes der Beklagten wurden im Rahmen der Durchsuchung insgesamt 16,96 g Marihuana, in zwei Plastiktüten a 5,86 g und 11,10 g verpackt, und sechs Mobiltelefone gefunden und beschlagnahmt. Für weitere Einzelheiten wird konkret Bezug genommen auf den Durchsuchungsbericht des 12. Polizeireviers Frankfurt (Bl. 21 ff. d. A.).

Mit Schreiben vom 20.9.2018 (Bl. 7 f. d. A.), auf das wegen der genauen Einzelheiten Bezug genommen wird, kündigte die Klägerin gegenüber den Beklagten das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.6.2019 wegen der Drogenfunde und der Annahme des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in der streitgegenständlichen Wohnung.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2018 (Bl. 18 ff. d. A.), den Beklagten laut Zustellungsurkunde am 30.11.2018 zugegangen, erfolgte eine erneute fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.

Die Klägerin behauptet, dass der Sohn der Beklagten einer Gruppierung von Männern zuzuordnen sei, die in der Siedlung, in der sich auch die streitgegenständliche Wohnung befindet, Handel mit Betäubungsmitteln betreibe. Die streitgegenständlichen Wohnung sei eine sogenannte „Bunkerwohnung“, von der aus der Sohn der Beklagten mit Betäubungsmitteln handele.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die innegehaltene Wohnung XXX Straße X XXX, XXXXX Frankfurt am Main, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Flur, Bad mit WC, Balkon und Keller zu räumen und an die Klägerin herauszugeben; hilfsweise die Beklagten als Gesamtschu[…]


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