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Energieversorgerhaftung wegen Überspannungsschäden an Haushaltsgeräten

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 6 U 26/18 – Urteil vom 26.02.2019

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Januar 2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 11 O 281/16 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.534,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 313a ZPO, 542, 543 Abs. 1, 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO in der Fassung vom 21.06.2018.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) ist teilweise begründet. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Haftung der Beklagten nach ProdHaftG wird durch den Mitverursachungsbeitrag des Klägers nicht vollständig in Wegfall gebracht, sondern begründet einen Zahlungsanspruch betreffend eines Teils des geltend gemachten Anspruches. In Höhe des tenorierten Zahlbetrages unterlag das angefochtene Urteil deshalb teilweise der Abänderung.

1) Richtig hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Schadensersatz aus verschuldensabhängiger Haftung (§§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB) verneint, weil der Beklagten im Zusammenhang mit dem Überspannungsschaden kein schuldhaftes Handeln (§ 276 BGB) vorzuhalten ist. Ihr ist im Hinblick auf das Auftreten des Überspannungsschadens weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen und sie hat gegenüber dem Kläger auch keine Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt.

a) Die Beklagte hat das Auftreten des Überspannungsschadens am 13.03.2016 im Haus des Klägers nicht zu vertreten. Das Auftreten der Überspannung begründet zwar eine Verletzung der aus § 16 […]


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