Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Zahnarzthaftung – nicht durchgeführtes Screening im Zusammenhang mit einer Brückenversorgung

Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de

LG Ingolstadt –  Az.: 32 O 902/11 Hei – Urteil vom 28.11.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch die Behandlungsfehler der Beklagten eingetretenen immateriellen Schäden ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.07.2011 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die der Klägerin aufgrund der wegen der mangelhaften Brückenversorgung durch die Beklagte erforderlichen Nachbehandlung entstehen, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.150,49 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.07.2011 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 85 %, die Beklagte 15 % zu tragen.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 82.565,33 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagt aufgrund einer 2006 und 2007 durchgeführten zahnmedizinischen Behandlung bei der Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden aus der Behandlung zu ersetzen.

Symbolfoto: Von Oleggg /Shutterstock.com

Die Klägerin war seit dem 13.12.2005 bei der Beklagten in zahnmedizinischer Behandlung. Am 16.05.2006 wurden ihr zwei Brücken eingegliedert. Die Durchführung eines vorgeschalteten Screenings ist nicht dokumentiert. Erstmals am 23.01.2007 stellte sich die Klägerin wegen „Beschwerden“ bei der Beklagten vor. Es Zahnstein entfernt, eine Füllung eingesetzt und überempfindliche Zähne im Bereich der Brücken mit Fluorid behandelt. Am 11.04.2007 wurde ein Abdruck für eine Aufbissschiene ge[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv