AG Lichtenberg – Az.: 7 C 126/12 – Urteil vom 05.11.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2011 zu zahlen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Versicherer mit Sitz in Lichtenstein. Der Beklagte ist bei ihrer fondsgebunden Rentenversicherung Versicherungsnehmer geworden.
Mit der Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten eine Restschuld aus der Kostenausgleichsvereinbarung der Parteien.
Am 17.11.2010 unterzeichnete der Beklagte den Antrag auf Abschluss der fondsgebundenen Rentenversicherung (Kopie Bl. 17 f d.A.), die er für sich bei der Klägerin abschließen wollte. Versicherungsbeginn sollte der 01.12.2010 sein. Für die Versicherungsdauer von 35 Jahren sollte ein Monatsbeitrag von 75,00 € gezahlt werden, wobei zum Beitrag vermerkt wurde:
„In den ersten 48 Monaten wird der Monatsbeitrag um die Teilzahlungen für die Kostenausgleichsvereinbarung reduziert.“
Gleichzeitige unterzeichnete der Beklagte die Kostenausgleichsvereinbarung auf dem selben Antragsformular mit dem Inhalt:
„[…] C) Weiter Angaben zur Kostenausgleichsvereinbarung und KostenausgleichProtect
Tilgungsplan: Mit dem Abschluss einer Rentenversicherung fallen Kosten an. Diese Abschluss- und Einrichtungskosten werden bei der PL transparent im Rahmen einer Kostenausgleichsvereinbarung abgerechnet und nicht mit Beiträgen oder versteckten Kosten verrechnet. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung
Abschlusskosten: 945 EUR
monatliche Teilzahlung: 54,08 EUR
Einrichtungskosten: 1.260 EUR
Teilzahlungspreis: 2595,60 EUR
einmalige Verwaltungskosten: 390 EUR
Gesamtpreis: 2.595 EUR […]“.
Am 27.11.2010 wurde die Versicherungspolice samt Kostenausgleichsvereinbarung dem Beklagten zugestellt. Versicherungsbeginn war der 01.12.2011.
Der Beklagte kam in der Folge wegen der Kosten der Kostenausgleichsvereinbarung in Zahlungsrückstand. Die Klägerin stellte daraufhin am 11.07.2011 gemäß § 2 Abs. 2 der Bedingungen der Kostenausgleichsvereinbarung einen Betrag i.H.v. 2.003,76 EUR fällig (Rests[…]