OLG Rostock
Az.: 3 U 36/11
Urteil vom 03.11.2011
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung weiterer aus ihrer Sicht rückständiger Mieten.
Auf der Grundlage eines Rahmenvertrages schlossen die Parteien am 18.01.1994 einen Mietvertrag für die Nutzung von Kellerräumen als Gewerberäume für die Einrichtung einer Wäscherei durch die Beklagte. Mit Vereinbarung vom 04.04.2000 wurde die monatliche Kaltmiete auf 3.539,13 DM = 1.809,53 Euro zzgl. USt. vereinbart. Am 30.06.2003 vereinbarten die Vertragsparteien u. a., dass die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten mit Wasser- und Elektroanschluss kostenneutral erfolgen solle. In Ziffer 7 der Änderungsvereinbarung vom 30.06.2003 heißt es:
„Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.“
Am 03.07.2009 kündigte die Klägerin die Vereinbarung vom 30.06.2003 mit dem Hinweis darauf, dass zum 31.03.2010 wieder die Vereinbarung vom 04.04.2000 in Kraft trete. Die Parteien streiten über die Wirkungen dieses Kündigungsschreibens.
Mit Urteil vom 25.03.2011 hat das Landgericht Stralsund die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 13.345,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 20.10.2010 zu zahlen. Wegen der Begründung nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.
Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte weiterhin Klagabweisung in vollem Umfang. Das Landgericht habe die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung verurteilt, so dass das Urteil im vollen Umfang zur Überprüfung durch den Senat gestellt werde.
Die Kündigungserklärung vom 03.07.2009 habe die Vereinbarung der Vertragsänderung nicht beendet und die Beklagte sei daher weiterhin nicht zur Zahlung eines Mietzinses verpflichtet.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Die Frage, ob die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung eine gewisse Kostenneutralität hätten herstellen wollen, habe für die Dauer der Vereinbarung und ihre Kündbarkeit keine Bedeutung.
II.
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klägerin konnte die Änderungsvereinbarung vom 30.06.2003 nicht separat kündigen, so dass es bei der […]