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Grundbuchsache – Versicherung des Notars hinsichtlich Vertretungsbefugnis

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KG Berlin, Az.: 1 W 229/14,Beschluss vom 06.05.2014

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Bezeichnung der eingetragenen Eigentümerin in Abteilung I des Grundbuchs übereinstimmend mit ihrer Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg HRA … … richtig zu stellen.
Gründe
I.

Die Beteiligte ist seit dem 20. September 2011 auf Grund der Auflassung vom 21. Juni 2011 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2014 hat Notar S.. -B… unter Beifügung eines durch ihn beglaubigten Ausdrucks aus dem Handelsregister „in versicherter Vollmacht der Eigentümerin“ beantragt, „die Namensänderung ins Grundbuch einzutragen“.

Das Grundbuchamt hat den Notar mit Verfügung vom 3. März 2014 unter Fristsetzung aufgefordert, seine Antragsberechtigung durch Einreichung einer schriftlichen Vollmacht der Eigentümerin nachzuweisen. Mit Beschluss vom 8. April 2014 hat es den „Antrag auf Namensänderung kostenpflichtig zurückgewiesen“. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 14. April 2014, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 17. April 2014 nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist gegen die Zurückweisung einer Anregung an das Grundbuchamt, von Amts wegen eine Eintragung vorzunehmen, die unbeschränkte Beschwerde statthaft, § 71 Abs. 1 GBO (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 1987 – 1 W 5441/86 – OLGZ 1987, 257, 260).

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht.

Der antragstellende Notar hat seine Antragsberechtigung schon deshalb nicht nachzuweisen, weil er den „Antrag“ vom 26. Februar 2014 ersichtlich nicht im eigenen, sondern ausdrücklich im Namen der Beteiligten gestellt hat, so dass es allenfalls auf deren Antragsberechtigung ankommen konnte.

Hiervon ist das Grundbuchamt in der Folge offenbar auch ausgegangen. Das folgt aus dem von ihm in der Zwischenverfügung vom 3. März 2014 aufgezeigten Abhilfemittel. Der Notar sollte seine Berechtigung, die Beteiligte zu vertreten, nachweisen. Anlass hierzu besteht hingegen nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei einem durch einen Notar gestellten Antrag ein solcher Nachweis grundsätzlich nicht erforderlich, auch wenn die Voraussetzungen des § 15 GBO nicht vorliegen (Senat, Beschluss vom 14. November 2013 – 1 W 245/13 – FGPrax 2014, 5, 6; Beschluss vom 1. März 2011 – 1 W 514/10; Beschluss vom 27. März 2012 – 1 W 87/12 = 140 WE 56[…]


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