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VOB-Vertrag – Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrecht gegen Sicherheitseinbehaltsauszahlungsanspruch

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LG München I, Az.: 24 O 24859/13, Urteil vom 14.05.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 225.277,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.10.2013 zu bezahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin vorab die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts München II entstandenen Kosten zu tragen; die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 225.277,42 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht die Rückzahlung des von der Beklagten vorgenommenen Sicherheitseinbehalts in Höhe von 225.277,42 EUR geltend.

Die Parteien verbindet ein Generalunternehmervertrag. Aufgrund dieses Vertrages war die Klägerin verpflichtet, für die Beklagte die erforderlichen Leistungen zum schlüsselfertigen Neu- und Umbau der ehemaligen Textilwerke in Tutzing mit einer Tiefgarage mit 31 Stellplätzen sowie 18 Stellplätzen im Freien zu erbringen. Die Geltung der VOB/B war vereinbart.

Der am 23.05.2011 unterzeichnete Vertrag (Anlage K 1) regelt u. a. Folgendes:

§ 9 Sicherheitsleistungen

9.1 Nach Ablauf der in § 11.3 vereinbarten fünfjährigen Gewährleistungsfrist ist der AG verpflichtet, auf die Rechte aus diesen Bürgschaften zu verzichten.

9.2 Die Bürgschaften der technischen Gewerke (Heizung/Sanitär/Elektro) werden dem AG mit 5% der jeweiligen Auftragssumme ebenso direkt übergeben wie die Bürgschaft der Aufzugsanlagen mit seinen besonderen Vertragsgrundlagen und Gewährleistungen, da diese abhängig von der Wartung und Pflege sind. Um diese Summe vermindert sich die Gewährleistungssumme aus dem Pauschalvertrag.

9.3 Aufgrund der steuerlichen Gegebenheiten müssen die Gebäudeteile einzeln vergeben werden und damit auch die jeweiligen Bürgschaften. Aufstellung der Bürgschaftssummen siehe getrenntes Beiblatt.

Bürgschaft 1 Tiefgarage: 37.375,85 EUR

Bürgschaft 2 Sudhaus: 61.084,78 EUR

Bürgschaft 3 Sockelgeschoss: 24.270,60 EUR

Bürgschaft 4 Mittelbau u. Rest: 106.993,70 EUR

__________

Bürgschaft insgesamt: 229.724,93 EUR

Die Bürgschaftssumme beträgt jeweils 4,34 % der Nettoauftragssumme und wird durch Banken oder Bürgschaftsversicherungen abgelöst.

Weitere vertragliche Absprachen im Hinblick auf seitens der Klägerin zu leistende Sicherheiten existieren nicht.

Die Klägerin erbrachte die geschuldete Werkleistung teil[…]


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