AG Bad Homburg, Az.: 2 C 510/14 (19), Urteil vom 16.05.2014 Die Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerin 729,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 30,10 € seit dem 25.10.2012 und aus 699,21 € seit dem 15.12.2012 zu zahlen, 2. an die Klägerin restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 66,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2014 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz von Mietwagenkosten in Anspruch. Am 11.10.2012 verursachte ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug in H… einen Verkehrsunfall, bei dem der Pkw der Klägerin der Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen … beschädigt wurde. Fahrerin des Pkws der Klägerin war deren Tochter. Da der Tochter das Fahrzeug am Unfalltag, dem Folgetag und dem 16.10.2012 nicht zur Verfügung stand, nutzte die Tochter der Klägerin an den besagten Tagen Taxis und den öffentlichen Nahverkehr, wodurch ihr Fahrtkosten von 43,10 € entstanden. Die Klägerin ließ ihr verunfalltes Fahrzeug in dem Zeitraum vom 18.10.2012 bis zum 07.11.2012 in einer Kfz-Werkstatt reparieren. Während der Dauer der Reparatur mietete die Klägerin bei der Firma F. in H. einen … des Modells … als Ersatzfahrzeug an. Für die Anmietung dieses Fahrzeugs wurden seitens der Vermieterin unter dem 08.11.2012 (Bl. 16 d.A.) 1.757,07 € in Rechnung gestellt. Die Klägerin beauftragte ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Regulierung ihres Schadens, die mit Schreiben vom 17.10.2012 (Bl. 17 d.A.) den Fahrzeugschaden der Klägerin zur Regulierung anmeldeten. Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch die Rechnung des Mietwagenunternehmens bei der Beklagten eingereicht hatten, rechnete diese mit Schreiben vom 10.12.2012 (Bl. 21 d.A.) die Mietwagenkosten ab und erstattete der Klägerin einen Teilbetrag von 1.057,86 €. Den von der Beklagten nicht regulierten Differenzbetrag der Mietwagenkosten von 699,21 € macht die Klägerin zuzüglich der ihrer Tochter entstandenen Fahrtkosten von 43,10 € sowie einer allgemeinen Auslagenpauschale von 30,– € mit vorliegender Klage geltend. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie 772.31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 73,10 € seit dem 24.10.2012 und aus 699.21 € seit dem 15.12.2012 zu zahlen, 2. an sie restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 66,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat die Klageforderung gemäß dem Klageantrag zu 1. anerkannt, soweit die Klägerin eine allgemeine Auslagenpauschale von 30,– € geltend macht. Im übrigen beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass Ansprüche der Klägerin auf Ersatz von Mietwagenkosten durch ihre vorprozessualen Zahlungen bereits vollständig getilgt seien. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist weitestgehend begründet….