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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Frostschaden in Ferienhaus – Gefahrerhöhung

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OLG Oldenburg, Az.: 5 U 190/14, Urteil vom 23.12.2015

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.05.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Aurich (3 O 473/12) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 16.07.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.395,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 6.336,70 € seit dem 20.02.2012, im Übrigen seit dem 25.04.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto Sir270 /Bigstock

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Frostschadens aus einer Gebäudeversicherung in Anspruch.

Er ist Eigentümer des Hauses …, für das er bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten – VGB 88 – in der Fassung 1/93 zu Grunde. Gemäß § 7 dieser Bedingungen umfasst die Versicherung auch Frostschäden.

Der Kläger, der seinen Hauptwohnsitz in … hat, nutzt das Haus an Wochenenden und in den Ferien, zudem wird es als Ferienhaus vermietet.

Anfang Februar 2012 herrschte eine Frostperiode mit Minustemperaturen im zweistelligen Bereich. Am 14.02.2012 wurde festgestellt, dass im Haus des Klägers Leitungen und Heizkörper geplatzt waren. Das Haus war durch auslaufendes Wasser durchfeuchtet worden, die im Jahr 2009 eingebaute Heizungsanlage funktionierte nicht mehr.

Die Beklagte lehnte es mit Schreiben vom 20.02.2012 ab, für den entstandenen Schaden einzustehen.

Der Kläger hat behauptet, die Eheleute … hätten in seinem Auftrag regelmäßig kontrolliert, ob in dem Haus alles in Ordnung sei und die Heizung funktioniere. Im Januar 2012 hätten am 03., 07., 11., 15., 20., 25. und am 29. Kontrollen stattgefunden, im Februar 2012 am 04., 06. und 11., was ausreichend sei. Die Heizventile hätten auf Stufe eins oder zwischen der Sternstellung und Stufe eins gestanden, was für[…]


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