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Rechtsanwälte Kotz GbR

Straftatbestand der verkehrswidrigen Geschwindigkeitsüberschreitung

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LG Berlin, Az.: 504 Qs 11/18, Beschluss vom 05.03.2018

Auf die Beschwerde der Amtsanwaltschaft vom 21.12.2017 wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 19.12.2017 dem Beschuldigten gemäß § 111a Abs. 1 StPO die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen.

Dieser Beschluss wirkt gemäß § 111a Abs. 3 StPO zugleich als Anordnung bzw. Bestätigung der Beschlagnahme des dem Beschuldigten von der Stadtverwaltung Brandenburg/Havel, Ordnungsamt am 05.03.2004 unter der Listennummer … erteilten Führerscheins (§§ 94, 98 StPO).
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Amtsanwaltschaft ist begründet.

Es liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB entzogen werden wird. Denn mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit hat er ein Vergehen nach 69 Abs. 2 Nr. 1a (Verkehrswidrige Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen und sich damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Nach den übereinstimmenden Angaben der PK Sch. und PK D’A. befuhr der Beschuldigte am 03.11.2017 gegen 19 Uhr mit dem PKW Audi – amtliches Kennzeichen … – den Kurfürstendamm in Richtung Osten zwischen der Kreuzung … Straße und Kreuzung …straße, mithin eine Strecke von etwa 550 m, mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit. Dabei hielt er durchgehend weniger als eine Fahrzeuglänge Abstand zu dem ihm vorausfahrenden Lamborghini.

Obwohl der Beschuldigte und der Fahrer des Lamborghini sich dem Innenstadtbereich näherten und ein reges Verkehrsaufkommen sowie auf der linken Fahrbahn stockender Verkehr herrschten, beschleunigten sie nach Aktenlage mehrfach stark. PK D’A. und PK Sch. mussten ihren Pkw zwischenzeitlich auf 98 km/h beschleunigen, um dem Beschuldigten folgen zu können. Da sie ihren Angaben zufolge zum Beschuldigten über die gesamte Strecke hinweg einen Abstand von 20 m einhielten, ist bei einem Abschlag von 20 % von einer zumindest zeitweisen Geschwindigkeit des Beschuldigten von etwa 80 km/h auszugehen.

Zudem wechselte der Beschuldigte zusammen mit dem Fahrer des Lamborghini insgesamt vier mal den Fahrstreifen ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen und überwiegend ohne abzubremsen. Auch nutzte er die Busspur, bis er einem anfahrenden Linienbus ausweichen musste. Eine anschließende Kollision mit einem herannahenden Pkw-Fahrer konnte nur durch dessen Gefahrenbremsung verhindert werden.

Dieses Fahrverhalten lief der konkreten Verkehrssituation zuwider. Nach[…]


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