Kontroverse um Leistungspflicht nach erfolgreicher Reintegration
Der vorliegende Fall behandelt die Problematik um die Leistungspflicht einer Berufsunfähigkeitsversicherung, insbesondere nach erfolgreicher beruflicher Wiedereingliederung des Versicherten. Im Fokus des Urteils des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az.: 11 U 91/19) vom 15.07.2020 steht das Streitverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Kläger, bei dem der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Frankfurt (Oder) Berufung eingelegt hat. Der entscheidende Streitpunkt bezieht sich auf die anhaltende Leistungspflicht des Versicherers nach Wiederaufnahme der Vollzeitarbeit durch den Kläger.
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Versicherungsnehmer und Kulanzentscheidung
Im Zentrum der Entscheidungsfindung steht eine befristete Leistungszusage des Versicherers, die sich aus Sicht des Versicherungsnehmers eindeutig als Kulanzentscheidung darstellt. Hierbei wurde festgestellt, dass solch eine Entscheidung kein bindendes Anerkenntnis darstellt, das den Versicherer über den zugesagten Zeitraum hinaus zur Leistungszahlung verpflichtet. Der Versicherer kann demnach seine Leistungspflicht einstellen, indem er den Gesundheitszustand des Versicherten nachprüft und beurteilt.
Die Rolle der Nachvollziehbarkeit
Bei der Entscheidung des Versicherers, die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einzustellen, spielt die Nachvollziehbarkeit eine bedeutende Rolle. Diese bezieht sich auf einen Vergleich des Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt des Leistungsanerkenntnisses mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt. Der Versicherer muss eine klare und verständliche Begründung liefern, warum seine Leistungspflicht endet, und dem Versicherungsnehmer ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, um sein Prozessrisiko einschätzen zu können.
Wiederaufnahme der Vollzeittätigkeit und Leistungspflicht
Im Falle des Klägers, der seine Tätigkeit als Autohausverkäufer in Vollzeit wieder aufgenommen hat, entfallen die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person so verbessert hat, dass sie ihren letzten Beruf in einem die Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang ausüben kann. Daher ist für den Versicherten offensichtlich, dass keine Leistungspflicht mehr besteht, wenn er in der Lage ist, die bei der Antragstellung beschriebenen Tätigkeiten wieder auszuüben.
Abschließende Bewertung […]