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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachehelicher Ehegattenunterhalt – Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

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AG Uelzen, Az.: 3b F 1299/11 UE, Beschluss vom 27.11.2015

I. Die Säumnisentscheidung des Amtsgerichts Uelzen vom 04.11.2014 wird aufgehoben und der Vergleich vor dem Oberlandesgericht Celle vom 28.05.2002, Az. 10 UF 21/02 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab dem 01.01.2015 keinen nachehelichen Unterhalt schuldet. Der übrige Abänderungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

IV. Der Verfahrenswert wird auf 4.200 € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Bacho /Shutterstock.com

Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines Unterhaltstitels.

Die Beteiligten heirateten einander am 19.06.1987. Die Antragsgegnerin ging ungelernt in die Ehe. Eine Berufsausbildung zur Arzthelferin musste sie zwei Jahre zuvor aus gesundheitlichen Gründen abbrechen, da sie in der Probezeit an einer rheumatischen Entzündung erkrankte, für ca. 1 – 1/2 Jahre medikamentös eingestellt werden musste und mehrfache stationäre Behandlungen erfuhr. Aus der Ehe gingen die Kinder … hervor. Die Beteiligten trennten sich am 01.12.1999. Die Söhne blieben bei der Kindesmutter, welche während der Ehe und auch nach der Trennung der Beteiligten die Kinderbetreuung übernahm. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 27.04.2001, rechtskräftig seit dem 16.06.2001, geschieden. Der Scheidungsantrag konnte am 15.11.2000 zugestellt werden. Im Rahmen des durchgeführten Versorgungsausgleiches erhielt die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von 437,48 DM. Nach der Ehe nahm die Antragsgegnerin eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation auf, welche sie am 23.06.2003 erfolgreich beendete. Eine berufliche Tätigkeit erwuchs hieraus nicht. Die Antragsgegnerin verübte seit dieser Zeit wechselnde geringfügig vergütete Nebenbeschäftigungen, wie auch zu Ehezeiten schon. Seit dem Jahr 2004 erhält die Antragsgegnerin durchgängig eine Rente wegen Erwerbsminderung, letztmals mit Bescheid vom 24.02.2015 befristet bis zum 28.02.2017, in Höhe von 826,13 € (im Jahr 2004) bis aktuell 852,21 € (Juli 2015). Auf den Ausgangsbescheid der Deutschen Rentenversi[…]


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