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Verkehrsunfall – Kostenerstattung bei Anmietung eines Fahrschulersatzfahrzeugs

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AG Ludwigsburg, Az.: 10 C 469/14, Urteil vom 23.05.2014 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.144,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.02.2014 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,50 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.02.2014 zu bezahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.144,94 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenen Recht restliche Mietwagen kosten geltend. Zugrunde liegt ein Verkehrsunfall vom 11.03.2013. Die alleinige Haftung hieraus trifft die Beklagte. Bei dem verunfallten Fahrzeug des Zedenten handelt es sich um ein Fahrschulfahrzeug. Der Zedent mietete für 7 Tage bei der Klägerin ein Fahrzeug an, wofür diese 1.581,70 EUR netto berechnete. Hierauf bezahlte die Beklagte 436,76 EUR. Die Klägerin stellt folgende Anträge: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.144,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,50 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt Klagabweisung. Die Beklagte trägt vor, der Zedent habe nicht den wirtschaftlichsten Weg gewählt. Er hätte den Ertragsrückgang berechnen müssen. Bei erwerbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz einer Sache sei die Verkürzung ihres Nutzungswertes ihm wesentlich durch einen Gewinnentgang ausgewiesen. Bezüglich des weiteren Partei- und Sachvortrags wird auf die Akte und der darin befindlichen Schriftsätze verwiesen. Am 05.05.2014 wurde eine Beweisaufnahme durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens durchgeführt. Hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen wird auf das Protokoll vom selben Tag (Bl. 104-106 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein restlicher Mietwagenersatzanspruch in Höhe von 1.144,94 EUR zu. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist festzustellen, dass die Klägerin für die 7-tägige Anmietung eines Fahrschulautos 1.581,70 EUR netto berechnete. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt, waren in der näheren Umgebung lediglich 3 Mietwagenunternehmen in der Lage, ein Fahrschulfahrzeug zu vermieten. Bei der Fa. … hätte nach deren Angaben eine 7-tägige Anmietung 733,00 EUR gekostet, bei der Fa. … in Stuttgart 1.715,00 EUR und bei der Fa. … in Stuttgart wären 1.660,00 EUR angefallen. Während bei den Firmen … und … ein Fahrschulfahrzeug für den entscheidungserheblichen Zeitraum zur Verfügung gestanden hätte, war dies bei der … nicht zu erfahren. Es bleibt insoweit bei der fiktiven Angabe, dass grundsätzlich ein Fahrschulfahrzeug dort lediglich 733,00 EUR netto kostet. Ob es dem Zedenten zum Unfallzeitraum zur Verfügung gestanden hätte, blieb offen. Bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits ist die Rechtsprechung des BGH zugrunde zu legen….


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