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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arglistanfechtung des Maklervertrages bei Doppeltätigkeit des Maklers

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AG Zittau, Az.: 14 C 319/13

Urteil vom 09.06.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.380,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz seit 22.08.2013 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 281,30 zuzüglich Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 21.11.2013 zu bezahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 135 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf € 2.380,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Bezahlung einer Maklerprovision.

Am 13.07.2012 schloss die Klägerin, vertreten durch … mit dem Beklagten einen Objektnachweis und Maklervertrag. Darin bestätigte der Beklagte, dass die Klägerin ihm wunschgemäß die bisher unbekannte Möglichkeit zum Ankauf des Objektes … in … nachgewiesen hat und Verkäufer … ist. Mit der Unterschrift unter diesem Objektnachweis und Maklervertrag bestätigte der Beklagte den Empfang des Exposees zu dem angebotenen Objekt. In dem Vertrag verpflichtete sich der Beklagte bei Vertragsabschluss für den Nachweis oder die Vermittlung eine Maklerprovision in Höhe von € 2.380,00 Festprovision zu zahlen.

Des Weiteren heißt es in diesem Vertrag, dass die Klägerin berechtigt ist, auch für den Verkäufer entgeltlich tätig zu sein.

Am 10.08.2012 schloss der Beklagte mit dem Verkäufer des zur Kenntnis gebrachten Objektes den notariellen Grundstückskaufvertrag und vereinbarte mit dem Verkäufer einen Kaufpreis von € 19.000,00.

Foto: Pixabay

Unter dem 31.08.2012 berechnete die Klägerin dem Beklagen die Maklerprovision von € 2.380,00 brutto. Der Beklagte bezahlte die Rechnung nicht. Mit Schreiben vom 06.08.2013 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Rechnung nunmehr bis zum 21.08.2013 zu bezahlen. Auch dieser Termin verstrich fruchtlos. Die Klägerin beauftragte sodann ihren Prozessbevollmächtigten mit den vorgerichtlichen Forderungseinzug; die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten den Beklagten unter dem 09.09.2013 nochmals au[…]


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