Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausratversicherung: Abgrenzung von Raub und Trickdiebstahl

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Ansbach, Az.: 3 O 837/16 Ver, Urteil vom 14.03.2017

I)

Die Klage wird abgewiesen.

II)

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III)

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.
B e s c h l u s s :
Der Streitwert wird auf 35.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Hausratsversicherung geltend.

Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag, welcher auch eine Hausratsversicherung umfasst.

Aus dieser Versicherung macht der Kläger aufgrund eines Vorfalls vom 29.12.2015 in Italien bei Mailand Ansprüche geltend.

Im Hinblick auf diesen Vorfall hat der Kläger gegenüber der Questura di Milano eine schriftliche Anzeige erstattet.

In der Erläuterung hierzu hat der Kläger dies wie folgt dargestellt:

„35.000 € in bar. Ich fuhr mit zwei Freunden auf der Straße SP5 Viale Brianza und wurde von einem Fiat Kombi aufgehalten, um ihm zu folgen. Wir folgten dem Punto zu dem Kreisverkehr Via Civo Menotti. Dort steigt einer der drei Männer aus und verlangt Ausweise und schnüffelte nach Drogen. Er fragt nach Drogen und Falschgeld. Er fand in meiner Hose das Geld und ist zurück zu seinem Auto gegangen. Alle drei Personen fuhren mit unserem Geld. Nach 500m hat er unseren Autoschlüssel aus dem Auto geschmissen.“

Der Kläger trägt vor, dass er am 29.12.2015 in der Nähe von Mailand in Italien mehrere Pkw besichtigt habe, um einen Pkw zu kaufen.

Aus diesem Grund habe er 35.000 € Bargeld bei sich geführt, welches er sich am 28.12.2015 in Deutschland hat auszahlen lassen.

Der Kläger trägt vor, dass er bei einer vermeintlichen Fahrzeugkontrolle am 29.12.2015 von der italienischen Polizei angehalten wurde. Dabei habe es sich allerdings nur um angebliche Polizisten gehandelt.

Symbolfoto: HappyLenses/Bigstock

Nachdem das Fahrzeug angehalten wurde, sei ein Insasse aus dem „Polizeifahrzeug“ an die Fahrerseite des Wagens getreten. Der Kläger habe dann die Scheibe heruntergelassen.

Von dem Mann seien dann die Ausweise des Klägers und seiner zwei Freunde verlangt worden und es sei nach Drogen gefragt worden.

I[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv