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Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis bei Fahrstreifenwechsel

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OLG Karlsruhe, Az.: 13 U 158/16, Urteil vom 13.03.2017

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 02.12.2016, Az. 2 O 79/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das hinsichtlich des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die S. … 14.727,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.7.2016 auf das Konto DE10 3702 0600 11886082 20 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Beklagten zum vollen Ausgleich des Schadensersatzes verpflichtet sind.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die teilweise Klageabweisung auf Basis einer Haftungsteilung weiterverfolgen. Die Beklagten machen geltend, dass sich vor dem Beklagten Ziff. 2 auf dem linken Fahrstreifen mehrere Fahrzeuge befunden hätten, die zeitlich vor dem Beklagten Ziff. 2 auf den rechten Fahrstreifen nach dem Reißverschlussprinzip gewechselt seien. Der Zeuge Ö… habe nicht auf den vor ihm befindlichen Verkehr geachtet. Nach den Angaben des Beklagten Ziff. 2 sei von einem vom Zeugen Ö… nicht beachteten Reißverschlussverfahren auszugehen. Das Landgericht habe zudem berücksichtigen müssen, dass der Zeuge Ö… die Unfallstelle und damit die Besonderheiten des dortigen Reißverschlussverfahrens gekannt habe. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises seien nicht anzuwenden, weil hier eine Fahrbahnverengung vorgelegen habe und das Reißverschlussverfahren zur Anwendung gekommen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte Ziff. 2 bei seiner Anhörung angegeben habe, dass das Klägerfahrzeug vor seinem Hinüberwechseln vom linken auf den rechten Fahrzeugstreifen noch etwa 20 Meter entfernt gewesen sei. Der Beklagte Ziff. 2 habe daher einen solchen Vorsprung gehabt, dass er den Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung hätte ausführen können. Soweit der Kläger bestreite, dass der Beklagte Ziff. 2 geblinkt habe, sei dies unzulässig. Der Kläger habe nicht die Darlegung des Beklagten Ziff. 2 bei seiner informatorischen Anhörung bestritten, dass das Fahrzeug des Zeugen Ö… noch etwa 20 Meter hinter ihm entfernt gewesen sei, als er den S[…]


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