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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit der isolierten Betreuungsvertragskündigung –  Koppelung von Miet- und Betreuungsvertrag

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AG Hamburg-Barmbek, Az.: 818 C 22/14, Urteil vom 17.07.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert beträgt € 3.388,56.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die wirksame Beendigung eines Betreuungsvertrages.

Die Klägerin schloss am 12.04.2008 mit … einen unbefristeten Mietvertrag über Wohnraum in der …, Hamburg, … beginnend ab 01.06.2008. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlagen K5 und B5 Bezug genommen.

Die Wohnung der Klägerin befindet sich in der … Seniorenwohnanlage H-H. Diese Seniorenwohnanlage wird durch die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt als Mietwohnungsbau im Programmsegment A – Betreute Altenwohnungen – gefördert. Ziel dieses Programmsegments ist die Förderung des Neu- und Umbaus von bzw. in altersgerechte, barrierefreie Wohnungen und dazugehörige Gemeinschaftsräume, die eine Betreuung der Bewohner ermöglichen. Der Vermieter unterliegt einer Mietpreis- und einer Belegungsbindung (Mieter mit einem Lebensalter von in der Regel zumindest 60 Jahren) und ist verpflichtet, in den Räumlichkeiten der Anlage eine Betreuung anzubieten.

Am 24.04.2008 schlossen die „Bewohnerin des … Seniorenzentrums H, … Hamburg, … und die Beklagte einen „Betreuungsvertrag“ (Anlage K1) mit Geltung ab 01.06.2008.

Die von der Beklagten als Betreuungsträger bereitgestellten Betreuungsleistungen umfassen gem. § 2 des Betreuungsvertrages i. V. m. dessen Anlage 1 (vgl. Anlage B3) u. a. neben wöchentlichen allgemeinen Sprechzeiten zur Beratung der Mieter in persönlichen (auch: Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Pflegeplatzes) und behördlichen Angelegenheiten, Vermittlungsleistungen (für Hilfsdienste, ambulante Dienste, Krankentransporte, Pflegehilfsmittel), Benachrichtigungen an Angehörige, Herbeiholen ärztlichen Beistandes insbesondere auch die Organisation eines einrichtungsspezifischen Kultur- und Freizeitprogramms samt Bereitstellung von Gemeinschaftsräumen. Für diese Betreuungsleistungen wird der Klägerin- gem. § 1 Abs. 1 des Betreuungsvertrages ein „Betreuungszuschlag“ von monatlich … Euro berechnet. Für das eingerichtete hausinterne Notrufsystem werden der Klägerin[…]


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