Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 7 Ca 2478/01
Verkündet am 08.08.2001
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 7 auf die mündliche Verhandlung vom 08.08.2001 für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 10. März 2001 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 12. März 2001 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Arbeiterin weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreit zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf DM.10.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die verheiratete Klägerin ist im Restaurant des Beklagten seit dem 15.02.2000 als Küchenhilfe zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von DM 2.995,21 beschäftigt. Im Betrieb des Beklagten sind in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.
Am 10.03.2001 teilte der Küchenchef im Betrieb des Beklagten der Klägerin mit, ihr sei fristlos gekündigt worden.
Mit Schreiben vom 12.03.2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 5 d. A.), kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos. Mit ihren Klagen vom 26.03.01, eingegangen bei Gericht am 27.03.01 und vom 29.09.01, bei Gericht am 30.03.01 eingegangen, wendet sich die Klägerin gegen die ausgesprochene Kündigung.
Die Klägerin ist der Meinung, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses fehle. Sie, die Klägerin, sei der Arbeitsstelle keinesfalls unentschuldigt ferngeblieben. Sie, die Klägerin, habe lediglich ihren Arbeitskollegen ins Krankenhaus begleitet. Dies sei unbedingt notwendig gewesen.
Am 10.03.2001 sei sie um 9.00 Uhr zur Arbeit erschienen und habe ihre Arbeitsleistung bis 14.20 Uhr erbracht. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ihr gesagt worden, ihr solle fristlos gekündigt werden und sie solle nach Hause gehen. Eine einschlägige Abmahnung sei ihr, der Klägerin, nicht erteilt worden.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 10.03.2001 nicht beende[…]