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Verkehrsunfall im Begegnungsverkehr – Verstoß gegen Rechtsfahrgebot

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LG Itzehoe, Az.: 3 O 41/18, Urteil vom 29.03.2019

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.490,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2017 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 132,60 € freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 72 % und den Beklagten zu 28 % auferlegt.

I. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

I. Der Streitwert wird auf 8.819,14 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 29.09.2017 auf der Landstraße zwischen W. und B. kurz vor dem Ortseingang von B. ereignete.

Der Kläger fuhr an diesem Tag gegen 15:00 Uhr mit dem in seinem Eigentum stehenden LKW mit dem amtlichen Kennzeichen … nebst leerem Tieflader aus Richtung W. kommend auf der Landstraße in Richtung B.. Kurz vor dem Ortseingang von B. kam ihm das vom Beklagten zu 2. gelenkte Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen …, das bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert ist, entgegen. Bei der Begegnung der beiden Fahrzeuge kam es zu einer Berührung der jeweiligen Fahrerseiten, durch die unter anderem der linke Außenspiegel des klägerischen LKW beschädigt wurde. Die weiteren Einzelheiten zum Unfallhergang sind streitig.

Infolge des Unfalls entstanden an dem klägerischen Lkw Schäden, für deren Reparatur Kosten in Höhe von netto 4.965,29 € erforderlich sind. Der Kläger behauptet, wegen der Beschädigung des linken Außenspiegels seines LKW sei es ihm nicht möglich gewesen, zwei Maschinen, die die er für seinen Betrieb zur Asphaltsaufbereitung benötigt habe, zum geplanten Zeitpunkt einzusetzen. Dadurch sei ihm ein Betriebsunterbrechungsschaden in Höhe von 6.324,00 € entstanden.

Mit einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 07.12.2017 machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. deshalb unter Einbezug einer Schadenspauschale in Höhe von 25,00 € Kosten von insgesamt 11.314,90 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten unter Fristsetzung bis zum 16.12.2017 geltend. Ende Dezember 2017 zah[…]


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