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Anforderungen an Arglist bei Verkauf eines gebrauchten Kfz, wenn Stand des Kilometerzählers nicht mit der wirklichen Fahrleistung übereinstimmt

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Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 5 U 4250/01
Urteil vom 25.02.2002

Ein Fehler eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (§ 459 BGB) liegt vor, wenn der Stand des Kilometerzählers mit der wirklichen Fahrleistung nicht übereinstimmt und der Käufer von der Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes im Sinne einer Gesamtfahrleistung ausgehen durfte.
Der Verkäufer eines solchen Kraftfahrzeugs handelt arglistig, wenn er weiß, zumindest es aber für möglich hält, dass der Tachostand zur tatsächlichen Gesamtfahrleistung in keinem Zusammenhang steht und dies beim Verkauf an die Klägerin verschweigt, obwohl er darüber – jedenfalls als gewerbsmäßiger Kraftfahrzeugverkäufer – aufklärungspflichtig ist.

Auszüge aus der Begründung:
Objektiv steht fest, dass das Fahrzeug statt auf dem Tacho angezeigter 138.000 Kilometer eine Laufleistung von mindestens 203.000 Kilometern hatte.
Zwar mag durch den Vermerk im Kaufvertrag, dass das Fahrzeug – soweit dem Verkäufer bekannt – eine Gesamtfahrleistung von „TS 138.000 km“ aufweist eine Zusicherung einer bestimmten Kilometerleistung nicht erfolgt sein. Dennoch liegt ein Fehler im Sinne von § 459 BGB vor, wenn der Stand des Kilometerzählers mit der wirklichen Fahrleistung nicht übereinstimmt und der Käufer von der Richtigkeit des angezeigten Kilometerstandes im Sinne einer Gesamtfahrleistung ausgehen durfte. Es gehört nämlich zu den Normaleigenschaften eines gebrauchten Kraftfahrzeuges, nicht wesentlich mehr gefahren zu sein, als der Kilometerzähler anzeigt (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rn. 1603 ff. m.w.N.).
Die Klägerin hatte im vorliegenden Fall ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages keinen Anhaltspunkt, dass die Tachoanzeige nicht der ungefähren tatsächlichen Laufleistung entsprach.
Der Beklagte haftet infolge des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses jedoch nur, wenn er den Fehler arglistig verschwiegen hat.
Bei einer Täuschung durch arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mang[…]


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