Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 37/17, Urteil vom 14.03.2018
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. April 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 227/16 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.163,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Rückerstattung von Versicherungsleistungen, die die Klägerin in Form von Krankentagegeld an den Beklagten erbracht hat.
Der Beklagte unterhielt seit Mai 1998 bei der Klägerin eine Krankentagegeldversicherung im Tarif TN 7 (Versicherungsnummer …G, Bl. 26 GA). Versichert war ein Krankentagegeld in Höhe von 51,13 Euro je Kalendertag mit einer Karenzzeit von 7 Tagen. Bestandteil des Vertrages waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankentagegeldversicherung“, bestehend aus Teil I – Musterbedingungen 1994 (MB/KT 94) und Teil II – Tarifbedingungen der A. Krankenversicherung AG (TB), Nr. 1-31 (Bl. 27 ff. GA).
§ 11 MB/KT lautet: Der Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit oder der Eintritt der Berufsunfähigkeit (vgl. § 15 Buchstabe b) einer versicherten Person ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Erlangt der Versicherer von dem Eintritt dieses Ereignisses erst später Kenntnis, so sind beide Teile verpflichtet, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren.
In § 15 MB/KT 94 heißt es u.a.: Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen
a) beim Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. (…).
b) Mit Eintritt der Berufsunfähigkeit (…).
In Nr. 30 der Tarifbedingungen heißt es u.a.:
(2) Berufsunfähigkeitsrente
Grundsätzlich endet das Versicherungsverhältnis ohne Anspruch auf Nachleistungen nach § 15b MB/KT 94 mit dem Bezug von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente.
Die Differenz zwischen der Rentenzahlung und dem vertraglich vereinbarten Tagegeld wird für längstens 3 Monate nach Beginn der Rentenzahlung ausgezahlt, sofern nicht bereits wegen festgestellter Berufsunfähigkeit die 3-monatige Nachleistung in Anspruch genommen wurde. Rentenzahlungen wegen vermuteter Berufsunfähigkeit (z.B. § 2 Abs. 3 BUZ)[…]