Oberlandesgericht legt strenge Regeln für E-Mail-Zugang fest
Bei geschäftlichen oder privaten Kommunikationsvorgängen per E-Mail stellt sich oft die Frage, ob und wann die elektronische Nachricht beim Empfänger tatsächlich zugegangen ist. In der Regel wird – anders als bei einem Einwurf-Einschreiben oder einer Sendung mit Empfangsbestätigung – kein Nachweis über den Zugang einer einfachen E-Mail erbracht. Die Rechtsprechung hat daher Kriterien entwickelt, nach denen sich der Zugang einer E-Mail indizieren lässt.
Eine zentrale Rolle spielt dabei die Frage, ob bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Anscheinsbeweis für den Zugang angenommen werden kann. Hierzu hat sich in der Rechtsprechung eine überwiegende Auffassung herausgebildet. Im nachfolgenden Urteilsfall musste das Oberlandesgericht Rostock über diesen Aspekt entscheiden und nimmt dazu eingehend Stellung.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Zurückweisung der Berufung: Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, da keine Aussicht auf Erfolg besteht.
Keine grundsätzliche Bedeutung: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Keine mündliche Verhandlung notwendig: Eine mündliche Verhandlung ist für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich.
Einschätzung des Landgerichts bestätigt: Das Landgericht hat die Beweislage korrekt beurteilt; es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung.
Kein Anscheinsbeweis für E-Mail-Zugang: Der Senat lehnt einen Anscheinsbeweis für den Zugang einer einfach übermittelten E-Mail ab.
Beweislast für E-Mail-Zugang: Die Beweislast für den Zugang eines Bestätigungsschreibens liegt bei der Klägerin.
Keine umfassende Prüfung von E-Mail-Eingängen: Die Klägerin kann nicht verlangen, dass der E-Mail-Account der Beklagten umfassend geprüft wird, um den Zugang zu beweisen.
➜ Der Fall im Detail
Rechtliche Auseinandersetzung um den Zugang einer E-Mail