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Rechtsanwälte Kotz GbR

Forderung aus gekündigtem Leasingvertrag wegen rechtswidriger Veräußerung des Fahrzeugs

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LG Braunschweig – Az.: 4 O 2427/11 (304) – Urteil vom 29.06.2012

1. Das Versäumnisurteil des Landgericht Braunschweig Az. 4 O 2427/11 vom 25.11.2012, berichtigt durch Beschluss vom 23.01.2011, wird in Höhe von 30.850 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2012 aufrechterhalten, im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte für die Forderung unter 1) in vollem Umfang aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung haftet.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25%, der Beklagte zu 75%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages; für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung, die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis EUR 45.000,00 festgesetzt, und zwar für den Zahlungsanspruch auf 42.038,66 Euro und für den Feststellunganspruch auf 2.000,0 Euro.
Tatbestand
Mit der Klage macht die Klägerin Forderungen aus einem gekündigten Leasingvertrag sowie aus unerlaubter Handlung geltend.

Die Klägerin überließ dem Beklagten aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Leasing-Vertrages ein im Eigentum der Klägerin stehendes Automobil des Typ … als Geschäftswagen zu einer monatlichen Leasingrate in Höhe von 669,00 Euro zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Wegen der Einzelheiten wird auf die Leasing-Bestellung (Kopie Anlage K1 Bl. 11 d.A.) sowie die Leasing-Bestätigung vom 27.4.2007 (Kopie Anlage K2 Bl. 12 d.A.) verwiesen. Dem Leasing-Vertrag lagen die Leasingbedingungen der Klägerin zugrunde (Kopie Anlage K3 Bl. 14-17d.A.), die auch eine Gerichtsstandvereinbarung für den Gerichtsstandort Braunschweig  für Kaufleute enthielten.

Der Beklagte handelte seinerzeit in Stahnsdorf bei Berlin unter der Firma „…“ mit Gebrauchtwagen. Die von der … erstellte Gewinnermittlung für das Unternehmen des Beklagten wies im Jahr 2007 zum Stichtag 31.12.2007 Betriebseinnahmen von 173.484,35 Euro und Ausgaben von 132.173,60 Euro aus. Seine Geschäftsräume bestanden aus einer angemieteten Halle und einem Büro. Monatlich räumte er einen An- beziehungsweise Verkauf von etwa vier Au[…]


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